{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-10_5_StR_293_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-10","aktenzeichen":"5 StR 293/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 293/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSD Tre 1\ngeboren am 1950 in Troggmp (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tege wird\n\n. das Urteil der Großen Strafkammer bei dem\nAmtsgericht Bremerhaven vom 18. Februar 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Entgegen der Meinung der Revision geht die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zutreffend von\n\nden Grundsätzen von BGH in MDR 1968, 938 aus. Jedoch\ntragen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite\nnicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe die Absicht gehabt, sich zu Unrecht zu bereichern.\nDaran fehlt es, wenn der Täter an den Bestand seiner -\nForderung glaubt (Dreher/Tröndle, StGB, 41, Aufl,.,\n\n§ 253 Ränr. 14 m. Nachw.). Das Landgericht aber meint\nnicht nur, der Angeklagte mag 'geglaubt haben ...,\neinen gewissen moralischen Anspruch auf die Rückerlangung der verlorenen Gelder gehabt zu haben'; es\nführt vielmehr weiter aus: 'Er mag auch angenommen\nhaben, von seinen Mittätern beim Glücksspiel übervorteilt worden zu sein! (UA S. 14). Das läßt die\nMöglichkeit offen, daß sich der Angeklagte durch\nFalschspiel betrogen glaubte und sich deshalb zur\n\nRückforderung des ihm mithin betrügerisch abgenommenen.\nGeldes berechtigt sah. Ob solche Vorstellungen des.\nAngeklagten nach seinem Verhalten zu Beginn des\nTatgeschehens etwa auszuschließen sind, muß der\nBeurteilung des Tatrichters überlassen bleiben.\nAnderenfalls kommt insoweit eine Verurteilung aus\n\n§ 240 StGB in Betracht.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/5-str-293-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/5-str-293-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.241757+00:00"}}