{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-10_5_StR_221_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-10","aktenzeichen":"5 StR 221/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\n5 StR _221/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hassan M ws aus BEEEW,\ngeboren 1957 in Bei (Libanon),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Oi, Noureddin u.a. -\n\nwegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz .\n\neraneit -\n\nErz\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 einstimmig nach\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\nden Angeklagten ME betrifft.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt, Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel\n\nhat Erfolg.\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht\nden Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Mohomad FEB\nnicht beschieden hat (§ 244 Abs. 6 StPO). Der fehlende Gerichtsbeschluß konnte nicht durch den in der Hauptverhandlung\nverlesenen Vermerk des Vorsitzenden vom 18. Oktober 1982\nersetzt werden, aus dem sich ergibt, daß der Zeuge nach den\nErmittlungen eines Polizeibeamten bei den Hausbewohnern seit\nmehreren Wochen nicht mehr gesehen worden und vermutlich\nnach Arabien ausgereist ist. Auf die Beachtung der zwingenden\nVorschrift des § 244 Abs. 6 StPO können die Verfahrensbeteiligten nicht verzichten (RGSt 75, 165, 168; BGH Urteil\n\nvom 8. Januar 1957 - 5 StR 370/56, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1957, 268; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Straf-\n\n55\n\nprozeß 5. Aufl. S. 754, 767). Anhaltspunkte dafür, daß der\nAngeklagte auf die beantragte Beweiserhebung verzichtet oder\nseinen Beweisamtrag ausdrücklich zurückgenommen hat, lassen\nsich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Beide\nProzeßhandl’'ıngen sind wesentliche Förmlichkeiten der\nHauptverhandlung und müssen deshalb in der Sitzungsniederschrift beurkundet werden (§ 273 Abs. 1 StPO). “\n\nAuf diesem Verfahrensfehier kann das angefochtene Urteil\nentgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts beruhen,\nzumal sich aus dem verlesenen Vermerk nicht ergibt, daß\n\nder Zeuge FW unerreichbar war. Ein Zeuge ist nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar,\nwenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden\nAufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht,\ndaß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Be-.\nweismittel herangezogen werden kann (vgl. u.a. BGH NJW 1979,\n1788; GA 1980, 355 = bei Holtz MDR 1980, 456). Daran fehlt\nes hier. Wie die Revision zutreffend bemerkt, konnte es\n\nbei dem Zeugen nicht ausreichen, durch einen Polizeibeamten\nlediglich Hausermittlungen anzustellen. Um festzustellen,\nob er in Berlin erreichbar ist, hätte es nahe gelegen,\n\nbei der Ausländerpolizei nachzufragen und eine entsprechende\nAnfrage an die Berliner Meldebehörden zu richten, Aus dem\nvon dem Vorsitzenden verlesenen Vermerk läßt sich nicht\nentnehmen, daß von dem ermittelnden Polizeibeamten zuvor\ndie Meldeverhältnisse des Zeugen geprüft worden sind. Der\nSenat kann das in einem Fall, in dem ihm infolge des\nfehlenden Gerichtsbeschlusses die tatsächlichen Grundlagen\nfür eine ordnungsgemäße Prüfung des Ablehnungsgrundes der\nUnerreichbarkeit fehlen, nicht ohne weiteres unterstellen.\n\n2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten\n\nhaben, daß auch in Betäubungsmittelsachen zwischen verschiedenen Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang nur\nangenommen werden kann, wenn der Täter mit Gesamtvorsatz\ngehandelt hat. Dieser kann zwar vorliegen, wenn der Täter\nMitglied einer Organisation ist, die sich eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient, um mit\nRauschgift Handel zu treiben (vgl. Urteil des Senats vom\n19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82, mitgeteilt in StrVert.\n1983, 19). Die Feststellungen müssen aber im einzelnen\nergeben, daß ein solches System vorhanden und daß dem\nTäter dies bewußt war, als er seinen Tatbeitrag leistete.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel\n\nss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/5-str-221-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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