{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-03_5_StR_246_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-03","aktenzeichen":"5 StR 246/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 246/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Detlef Lothar H N\ndort geboren am ii 1961,\n\nwegen Diebstahls\n\naus ACEE,\n\nSL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983\nnach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Verden (Aller) vom\n22, Dezember 1982 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nneun Fällen und wegen Diebstahls in einundzwanzig besonders\nschweren Fällen, jeweils teilweise fortgesetzt begangen,\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen\nRechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\n+ .\nJahren verurteilt,\n\n1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\n2. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand, Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 18 bis knapp 21 Jahre alten\nAngeklagten Erwachsenenstrafrecht angewendet, weil er \"in der\nHauptverhandlung einen verständigen und erwachsenen Eindruck\ngemacht\" habe und \"in seinem bisherigen Werdegang ... keine\nUmstände festzustellen\" seien, \"die auf eine reifebedingte\nVerzögerung schließen lassen\" (UA S. 20). Ob das angesichts\n\n- 3 -\n\nDr\n\nder Feststellungen zu seinem Lebenslauf (UA S. 3 bis 5)\nausreicht, um bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit\ndie Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auszuschließen,\nkann dahinstehen. Jedenfalls hätte das Landgericht sich\ndazu äußern müssen, ob es sich bei den von dem Angeklagten\ngemeinschaftlich mit den meist gleichaltrigen Mitangeklagten\nbegangenen Diebstahlstaten um Jugendverfehlungen gehandelt\nhat (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Entgegen der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts versteht sich das hier nicht von selbst,\nDie Angeklagten haben in Neubauten eine Vielzahl von Werkzeugen und Bauteilen entwendet, die sie teilweise bei den\nUmbauten des von ihnen bewohnten Bauernhauses oder bei Schwarzarbeiten verwendet haben. Außerdem haben sie Autos aufgebrochen und aus ihnen Funkgeräte, Kassettenrecorder, Lautsprecher, Autoradios oder andere Autoteile gestohlen, die\n\nsie teilweise in ihre eigenen Personenkraftwagen einbauten\noder bei der Reparatur von Autos verwendeten. Daß sie auch\nzwei Motorräder und ein Auto entwendeten, um sie später in\nihre Einzelteile zu zerlegen (Fälle 11, 13 und 20) und dabei\ndurchweg überlegt und zweckgerichtet vorgegangen sind,\nschließt nicht aus, daß es sich dabei ebenfalls um Verfehlungen handelte, die jugendtypischen Charakter hatten.\n\nag?\n\n2L\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu\nbeachten haben, daß Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wenn\nsich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand (BGHSt 12, 116, 119; BGH Beschluß vom 13. Oktober 1981\n- 5 StR 548/81, mitgeteilt bei Holtz MDR 1982, 104 und\n\nStrVert 1982, 27).\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/5-str-246-83","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/5-str-246-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.921957+00:00"}}