{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-03_5_StR_193_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-03","aktenzeichen":"5 StR 193/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"une\n\n5 StR 193/83 SD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Osman a aus RW.\ngeboren anß '956 in DEE (Türkei),\n\nzur. Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom 13. August 1982\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDie Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens sind nicht verletzt worden:\n\nNachdem der Vorsitzende in einer Verhandlungs-\n\npause den Hinweis erhalten hatte, daß einer.der\n\nTürken, die im Zuhörerraum in der ersten Reihe\n\nsaßen, eine Waffe bei sich trage, ordnete er bei\n\nder Fortsetzung der Verhandlung an, die türkischen\nZuhörer nach Waffen zu durchsuchen. Sie wurden\n\nin einem hinter der Anklagebank gelegenen Raum\ndurchsucht. Danach kehrten sie einzeln in den\nSitzungssaal zurück und hörten weiter der Verhandlung Zu.\n\n72,\n\nDie Anordnung des Vorsitzenden war als sitzungspolizeiliche Maßnahme rechtmäßig (§ 176 GVG).\n\nSchon dadurch unterscheidet sich der Fall von\ndemjenigen, der dem von der Revision angeführten\nUrteil BGHSt 17, 201 zugrunde lag.\n\nDas Gericht war nicht verpflichtet, die Verhandlung\nnochmals zu unterbrechen, bis die Durchsuchung der\ntürkischen Zuhörer beendet war, Dies hätte das\nVerfahren aufgehalten und seinen Ablauf stören\nkönnen. Zwar mögen die durchsuchten Personen einen\nkurzen Abschnitt der Hauptverhandlung nicht miterlebt haben. Hierdurch ist der Grundsatz der\nÖffentlichkeit des Verfahrens aber nicht verletzt\nworden. Er läßt Einschränkungen durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu, zumal wenn sich diese\n\nwie hier nur auf einige wenige Zuhörer und auf\n\neinen von vornherein eng begrenzten Zeitraum beziehen und die Öffentlichkeit im übrigen nicht\nbeschränkt oder beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen,\n\ndaß der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung\nebenso wichtig ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BGHSt 24h, 72, 7435\n\n27, 13, 15; 29, 258, 259/260).\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 30. April 1983\nist berücksichtigt worden.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/5-str-193-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/5-str-193-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.899653+00:00"}}