{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-04-26_5_StR_72_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-04-26","aktenzeichen":"5 StR 72/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _72/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Ladistav O0 ER aus Hi.\ngeboren am EM 1915 in SEEEEP»\n\n2. Michael Sc nl aus HAMEEEEER:\ndort geboren am EB 1952,\n\n3. Dieter H e EEE zus HuuuiBl.\ndort geboren am NEED 1956,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nBi\n\n42\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuuiiuiiumumg\n\nals Verteidiger des Angeklagten OMW,\n\nRechtsanwältin oe un G\nRechtsanwalt (HH\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sch:\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Heiß.\nJustizangestellte MB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten O@WM, SchiiR\nund He gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg vom 10. Dezember 1981 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe ER\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Heiß wegen Raubes\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung wegen Diebstahls in\n\ndrei Fällen sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie die Angeklagten\nSch und OWEM jeweils wegen Hehlerei in zwei Fällen zu\nGesamtstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der\n\nAngeklagten haben keinen Erfolg.\n\nIl. Zu den Verfahrensbeschwerden\n\nla) Der Angeklagte He macht onne Erfolg geltend, daß\ndas Urteil nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist zu den Akten gebracht worden sei. Das fristgemäß am 25. Februar 1982 bei der Geschäftsstelle der Strafkammer eingegangene Urteil (Bl. 1231 d.A.) war vollständig.\nEs trug die Unterschriften des Vorsitzenden und eines\nBeisitzers sowie den von dem Vorsitzenden unterzeichneten\nVermerk, daß der andere Beisitzer \"durch Krankheit an der\nUnterschriftsleistung verhindert\" sei (Bl. 1364 d.A.). Das\ngenügte den Erfordernissen des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nDas Revisionsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen eines\nsolchen Verhinderungsvermerks regelmäßig nicht nachzuprüfen\n(BGHSt 28, 194, 195). Das Revisionsvorbringen ergibi keine\nAnhaltspunkte dafür, daß die Feststellung der Verhinderung\nauf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht hat (vgl.\nBGH, Urt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nb) Die Rüge, die sich auf die Einführung des Zeitungsartikels\nüber Kunstschätze im Hause des verstorbenen Malers BG\nbezieht, ist unbegründet: Der Inhalt des Artikels kann auf\nandere Weise als durch Verlesung, z.B. durch die Aussage des\nZeugen SWR, in der Hauptverhandlung eingeführt worden sein.\n\n2. Auch die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten OMMMP naben\nkeinen Erfolg.\n\na) Soweit die Revision des Angeklagten OWMEB geltend macht,\ndie Ergebnisse der Durchsuchung in seiner Wohnung hätten nicht\nzu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, ist die Rüge nicht\nin ordnungsgemäßer Form erhoben und deshalb unzulässig. Sie\nwird nicht dem gesetzlichen Erfordernis gerecht, daß die\nRevision die den Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), d.h. bestimmt behaupten muß.\n\nDer Angeklagte OWMEB nat der Durchsuchung seiner Wohnung Zugestimmt. Die Revision bestreitet offenbar nicht, daß eine\nDurchsuchung, in die der Wohnungsinhaber einwilligt, auch ohne\nDurchsuchungsbefehl zulässig sein kann; dafür, daß die Durchsuchung, die Beweismitteln in einer anderen Sache galt, der\nmateriellen Voraussetzungen nach §§ 102 StPO entbehrte, hat\ndie Revision keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.\nIndessen macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Durchsuchung aus einem anderen Grunde unzulässig gewesen sei. Dazu\nberuft sich die Revision in tatsächlicher Hinsicht auf\nUrteilsausführungen, nach denen der Tatrichter \"nicht ausschließen” konnte, daß die Polizeibeamten bei dem Angeklagten\nOrban \"den Eindruck erweckt hatten, sie wären im Besitz eines\nDurchsuchungsbeschlusses, der ihnen die Durchsuchung der\nWohnung auch gegen seinen Willen gestattete, während tatsächlich ... kein Durchsuchungsbeschiuß für die Wohnung des\nAngeklagten OWEEMM bestand\" (Bl. 1497 d.A.; UA S. 115). Mit\nder Frage, unter welchen Voraussetzungen die bei einer vom\nWohnungsinhaber gestatteten Durchsuchung gefundenen Beweismittel unverwertbar sind, wenn die Einwilligung des Wohnungsinhabers auf einer Täuschung beruht, hätte sich der Senat nur\ndann auseinandersetzen können, wenn die Revision bestimmt\nbehauptet hätte, daß die Polizeibeamten den Beschwerdeführer\nüber das Vorhandensein eines Durchsuchungsbefehls getäuscht\nhaben. An einer solchen bestimmten Behauptung fehlt es. In\nder Urteilsstelle, auf die die Revision Bezug nimmt, ist\nlediglich \"nicht ausgeschlossen\" worden, daß die Beamten,\nbevor der Angeklagte OWEN in die Durchsuchung einwilligte,\nden Eindruck erweckt hab_en, sie besäßen einen Durchsuchungs-\n\nbefehl.\n\nnn.\n\n3\n\n2\n\n- 5. iR\nb) Daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung\nvom 30. Juli 1980 in der Freiheit seiner Willensentschließung\nund Willensbetätigung durch Ermüdung beeinträchtigt gewesen\nsei (§ 136 a Abs. 1 StPO), ist nicht bewiesen. Das Landgericht hat sich in der Beweiswürdigung mit den Schlafgewohnheiten des Angeklagten OWEN auseinandergesetzt: Der\nAngeklagte OWMER ist zwar, als er am 30. Juli 1980 vernommen\nwurde, 24 Stunden lang ohne Schlaf gewesen. Wie die auf eigene\nAngaben des Angeklagten gestützten Urteilsfeststellungen\nergeben, war der Angeklagte OWEEE jedoch gewohnt, zwischen\nseinen Nachtschichten nur wenig zu Schlafen, nämlich insgesamt drei bis vier Stunden lang mit einer einstündigen\nUnterbrechung (UA S. 114). Daraus hat der Tatrichter gefolgert, daß der Angeklagte OWEN bei seiner Vernehmung, die\nam 30. Juli 1980 von 13.50 Uhr bis 15.50 Uhr stattfand, nicht\nin einem solchen Maße ermüdet war, daß die Freiheit seiner\nWillensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt\nwar (UA S. 113 f); dabei hat der Tatrichter ersichtlich\nauch berücksichtigt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst sein polizeiliches Geständnis \"auf Vorhalt\nwiederholte\" (VA S. 113), also jedenfalls nicht geltend\ngemacht hat, er habe am 30. Juli 1980 etwas gestanden, was\n\ner ohne den Einfluß der Üb_ermüdung nicht gesagt hätte.\n\nese Würdigun des Tatrichters ist nicht zu beanstanden;\n\nDiese Würdigung des Ta\n\ndas Revisionsvorb_ringen gibt auch keinen Anhalt dafür, daß\nweitere Nachforschungen zusätzliche Aufschlüsse zu dieser\nFrage ergeben würden. Die Würdigung des Tatrichters widerspricht nicht der in das Zeugnis der Zeugin PB <estellten, vom Landgericht als wahr unterstellten Beweisbehauptung des Angeklagten OMMMMM zu Fragen seiner Arbeitszeit (Bl. 946, 953, 1094, 1102 d.A.). Auch die in diesem\nZusammenhang erhobene Aufklärungsrüge versagt: Der Tatrichter brauchte sich nicht dazu gedrängt zu sehen, zur\nFrage der Ermüdung des Angeklagten OWEEEB das Gutachten\neines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Für die vom\nTatrichter gezogenen Folgerungen reichte dessen Sachkunde\naus; daß ein medizinischer Sachverständiger weitere Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Ermüdung zu\n\n-6 -\n\n2 %\n\neinem lange zurückliegenden Zeitpunkt hätte ermitteln können,\n\nist nicht ersichtlich.\n\nIII. Zur Anwendung sachlichen Rechts\n\n1. In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt der Schuldspruch gegen\ndie drei Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler erkennen. Die\nEinzelangriffe in den Revisionsbegründungen der Angeklagten\nHe und OEM geben insoweit nur Anlaß zu den folgenden\nBemerkungen; |\n\na) Mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Oliver MN — | hat\nsich der Tatrichter in rechtlich einwandfreier Weise auseinandergesetzt (VA S. 102 ff); er hat insbesondere die Gesichtspunkte gewürdigt, die für eine Mitwisserschaft dieses Zeugen\nsprechen konnten (UA S. 105 f). Daraus, daß der Geschädigte,\nder Bauunternehmer JEW, den Zeugen Oliver Hi nach\nder Darstellung des Zeugen ME zusammen mit diesem zum\n“Beichten\" bestellt hat (VA S. 103), läßt sich nichts für eine\nMitwisserschaft Hi herleiten; ‚abgesehen davon, daß\n\nes auf die Vorstellungen I 3 | nicht ankommt, konnte sich\nOliver Hi gu auch aus anderen Gründen, etwa wegen seiner\nUnvorsichtigkeit, zu einer \"„Beichte\" bei JM genötigt sehen.\n\nb) Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, der\nTatrichter könnte im Zusammenhang mit dem Schuldspruch gegen\nden Angeklagten OMMEEB die Möglichkeit übersehen haben, daß\nTeile der Diebesbeute in die Hände Dritter gelangt sind. Die\nFeststellung, daß der Angeklagte OWEEEE den aus dem Hause CB\ngestohlenen Ghom-Teppich und die aus dem Hause JB weygenommenen drei Miro-Bilder an sich gebracht und weiterveräußert\nhat, beruht nicht allein auf der pauschalen Erwägung, daß der\nAngeklagte OEM die Diebesbeute aus den Taten zum Nachteil\n\nder Geschädigten GW und JEMEN erhalten habe. Vielmehr\n\nhat der Mitangeklagte SchfBR ausgesagt, daß er den Ghom-Teppich\n- den einzigen im Fall GM sestonlenen Teppich dieser Art -\ndem Angeklagten OEM im Mai 1980 übergeben habe (VA S. 117,\n119): Daß der Angeklagte OR inn verkauft hat, folgert der\n\n- I -\n\nup\n\n- 1 - 28\n\nTatrichter ohne Rechtsverstoß daraus, daß der Teppich bei der\nDurchsuchung der Wohnung des Angeklagten OEM am 30. Juli 1980\nnicht aufgefunden worden ist (UA S. 119). Was die Miro-Bilder\nangeht, die am 18. Juli 1980 aus dem Hause JB weggenommen\nworden sind, so ist den Urteilsgründen zwar nicht zu entnehmen,\ndaß der Mitangeklagte Sch sie in seiner Vernehmung ausdrücklich erwähnt hat. Doch hat Sch nach seinen Angaben\n\"alles, was er aus der Straftat zum Nachteil JEW in der\nGarage vorgefunden\" hatte, zu OMU gebracht (UA S. 117); Schima\nhatte wegen der Menge und der Verpackung des Diebesgutes \"kaum\nGelegenheit\", die Sachen \"durchzusehen und ihm gefallende Stücke\nan sich zu nehmen\" (UA S. 118). Die Überzeugung des Tatrichters,\ndaß OWEN die Miro-Bilder abgesetzt hat, stützt sich entscheidend auf die Aussage der Zeugin Haß. Danach hat sich der\nAngeklagte OR im Sommer 1980 bei der Zeugin Ha nach\ndem Wert von Miro-Bildern und von Bildern des Malers Bes\nerkundigt (UA S. 118); auch bei den Bildern von Ba nandelte es sich um Diebesgut, das zu dem Angeklagten OWEN selangt ist (VA S. 117). Die hieraus gezogene Folgerung, daß der\nAngeklagte OMMM die Miro-Bilder, die am 30. Juli 1980 nicht\n\nin seiner Wohnung zu finden waren (UA S. 118 a), an sich gebracht und vor dem 30. Juli 1980 verkauft hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\n\n2. Die verhängten Strafen halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung des Urteils stand.\n\nDas gilt hinsichtlich der Angeklagten OB und Sch auch\ninsoweit, als ihnen die Aussetzung der Strafen versagt worden\n\nist.\n\nBe\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki\n\nHR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/5-str-72-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/5-str-72-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.577794+00:00"}}