{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-04-26_5_StR_6_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-04-26","aktenzeichen":"5 StR 6/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 6/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus-Peter B EB.\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1961 in EEE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nPr Zu 07\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE. —\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Itzehoe vom 30. Juli 1982\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nua”\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\n\nund bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nist. Die Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden genügen nicht der in § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO vorgeschriebenen Form und sind deshalb unbeachtlich.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen\nden Schuldspruch. Sie enthalten weder Lücken noch Widersprüche. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch\nfür die Feststellung, die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nsei bei der Tat nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich\nvermindert gewesen.\n\nDas Schwurgericht hat einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2\nStGB) in rechtlich nicht zu beanstandener Weise verneint,\n\nweil \"bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat\nungünstige Gesichtspunkte überwiegen\" (UA S. 16). Die Strafzumessung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Maßregelanordnung ist nach § 63. StGB gerechtfertigt. Der\nAngeklagte \"weist ... eine fixierte Minderbegabung mit\nfließenden Übergängen zur Debilität auf\" und hat \"eine hochgradige emotionale Schwäche mit Bindungsunfähigkeit und Unvermögen, gefühlshaft auf seine Umwelt zu reagieren, mitzufühlen und mitzuempfinden\" (UVA S. 13; auch Ss. 9 und 17).\nDiese Verbindung von leichtem Schwachsinn und abnormer Gefühlskälte hat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei\nder Tat erheblich vermindert. Nach der rechtsfehlerfrei ge-\n\nwe ei\n\n-u- Y\n\nwonnenen, Überzeugung des Schwurgerichts sind von dem\nAngeklagten infolge dieses Zustandes auch künftig ähnliche\nschwerwiegende Straftaten zu erwarten (UA S. 16/17). Daß\n\ner hierdurch für die Allgemeinheit gefährlich ist, versteht\nsich bei der Art der festgestellten Tatausführung (Würgen\neiner 82-jährigen Frau, vier lebensgefährliche Messerschnitte\nam Hals, vier Messerstiche in die Rippengegend) von selbst\nund brauchte deshalb nicht näher begründet zu werden.\n\nAuch die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden\n(§ 67 Abs, 2 StGB).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nwo;\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/5-str-6-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/5-str-6-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.557763+00:00"}}