{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-04-26_5_StR_108_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-04-26","aktenzeichen":"5 StR 108/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 108/83\n\n| . 4%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Peter T ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren an ED 1943 in SEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nEZ\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\n\"Bundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 11. August 1982\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen\nUnterschlagung eines Personenkraftwagens, wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen wegen Diebstahls von Personenkraftwagen, und wegen Betruges in sieben Fällen, teilweise in Tateinheit mit weiteren Vergehen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nworden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer geht zutreffend davon\naus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nNr. 7 und 2 StGB vorliegen. Sie sieht den Angeklagten\nrechtsfehlerfrei als Hangtäter an und bejaht mit Recht,\ndaß der Angeklagte infolge eines Hanges zu\nerheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die vom Angeklagten begangenen\n\na %\n\nDiebstähle von Personenkraftwagen gehören zu diesen Taten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/5-str-108-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/5-str-108-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.527606+00:00"}}