{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-04-19_5_StR_158_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-04-19","aktenzeichen":"5 StR 158/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 158/83\n(alt: 5 StR 130/82)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Justizvollzugsbeamten Dieter W EEE\n\naus NEE,\ngeboren arı EEE 1935 in WeCiiiim,\n\n2. den Justizvollzugsbeamten Bernd BMW aus CE,\ngeboren am EEE 19:7 in VciiiiiiiniR,\n\n3, den Justizvollzugsbeamten Heinz-Dieter L ER\naus CE, .\ndort geboren am EB 1553,\n\nwegen. Körperverletzung im Amt\n\nZe\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten wo,\nRechtsanwalt EB für den Angeklagten BE,\nRechtsanwalt EEE für den Angeklagten Lam\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers S ERBEN gegen das Urteil des\nLandgerichts Lüneburg vom 10. September 1982\nwerden verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels und die\nhierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nD\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Körperverletzung im Ant freigesprochen. Mit\nder Revision rügen die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten. Er hat dazu ausgeführt:\n\n\"1, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Zurückweisung des von dem Nebenkläger gestellten Hilfsbeweisamtrags zu 2) vom 9. September 1982\nkann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Die\nStrafkammer hat die Beweisbehauptung, der Verletzte\nhabe am 8. Juni 1979 zu dem Mitgefangenen Rn\ngeäußert, er sei von dem Angeklagten LM in der\nHS-Station geschlagen worden, aus tatsächlichen\nGründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung\nerachtet, weil sie nicht geeignet war, die Überzeugung der Strafkammer, der Verletzte sei tatsächlich in der HS-Station von den Angeklagten oder\neinem Angeklagten mißhandelt worden, zu begründen,\nund zwar deshalb, weil die Bestätigung der Behauptung die entgegenstehende, mit Erinnerungsschwäche\nnicht erklärbare Bekundung des Verletzten in der\nHauptverhandlung nicht so in ihrem Gewicht mindern\nkonnte, daß Zweifel an der Schuld der Angeklagten\nausgeräumt wurden. Diese Bewertung eines für den\nentscheidungserheblichen Sachverhalt nur mittelbar\n\nu -\n\nle\n\nb)\n\n- u - | Ä . ur\n\nbedeutsamen Umstandes gehört in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung (BGH GA 1964, 77;\nBGH bei Hoitz, MDR 1976, 815) und kann nur darauf nachgeprüft werden, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder\nDenkgesetzen widerspricht. Das ist nicht der Fall. Die\nAnnahme der Revision, die Strafkamnmer sei von einer\nKonstanz in den Angaben des Verletzten während des gesamten Verfahrens ausgegangen und habe seine Angaben in\nder Hauptverhandlung - deshalb - nicht nur als gewichtig,\nsondern als glaubhaft erachtet, trifft nach den. Urteilsgründen nicht zu.\n\nDie vorgenannte - unzutreffende - Annahme liegt auch der\nAufklärungsrüge zugrunde, die schon deshalb keinen Erfolg\nhaben kann. Im übrigen belegen die Urteilsgründe, daß\n\n- nicht protokollierungspflichtige - Vorhalte dem Verletzten gemacht worden sind (UA S. 16). Mit der Behauptung,\ndie Vorhalte seien nicht umfassend genug gewesen, kann die\nRevision grundsätzlich und auch hier nicht begründet werden\n(BGHSt 17, 351, 352); eine Rekonstruktion des Ganges der\nHauptverhandlung zu nicht protokollpflichtigen Vorgängen\n\nmittels dienstlichen Äußerungen ist nicht zulässig. Aus Ver-\n\nlesungen nach.§ 253 StPO, die ausweislich des Protokolls\n\nnicht erfolgt sind, war ein Aufklärungsgewinn, der Zweifel\nan der Schuld der Angeklagten beseitigen konnte, nicht zu\n\nerwarten.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos. Die Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht\nerkennen. Die Strafkammer hat Zweifel daran, daß die Aussage des Zeugen TER über die Fesselung und Mißhandlung\ndes Nebenklägers durch die Angeklagten das tatsächliche\n\n-5-\n\n- 5 - | 4\n\nGeschehen wiedergegeben hatte, nicht überwinden können,\n\nDie Zweifel hatten sich daraus ergeben, daß die Fesselung\nweder in dem von TER geführten Einschlußbuch noch in\n\ndem Gefangenenbuch vermerkt worden war, der Zeuge Tan\neinen weiteren Vorfall geschildert hatte, für den die Beweisaufnahme im übrigen keinen zureichenden Anhaltspunkt\nergeben hatte, und letztlich aus den Angaben des Verletzten,\nder der Darstellung des Zeugen TEE widersprochen hatte,\nohne daß dieser Inhalt der Bekundungen des Verletzten\n\nmit Erinnerungsschwäche abgetan werden konnte. Erkenntnisse,\ndie die Angaben des Zeugen TE ausreichend stützten,\nhatten nicht gewonnen werden können. Worauf es zurückzuführen sein könnte, daß der Zeuge TER Angaben gemacht\nhat, die den objektiven Gegebenheiten - möglicherweise -\nnicht entsprachen, hat die Strafkammer im Hinblick auf\n\nzwei von mehreren Möglichkeiten erörtert, insoweit bewußte\nLüge und generelle Zeugenuntüchtigkeit ausgeschlossen\n\n(UA S, 14), letztlich aber offengelassen; das begründet\nkeinen Rechtsmangel. Soweit das Fehlen eines Vermerks über\neine Fesselung des Verletzten in Frage steht, mißversteht\ndie Beschwerdeführerin die Wertung des Tatrichters: er hat\ndas Fehlen eines Vermerks in Anbetracht der Person des\nZeugen TER und der behaupteten Umstände als auffällig\nund mithin gegen die objektive Richtigkeit der Darstellung\ndes Zeugen sprechend erachtet; nach den Maßstäben von\nBGHSt 26, 56, 63 kann das nicht beanstandet werden. Bei der\nWürdigung der Aussage des Verletzten brauchte angesichts\ndessen, daß er weiterhin Justizvollzugsbedienstete anderer\nMißhandlungen bezichtigte, Angst vor Repressalien als mögliches Motiv nicht erörtert zu werden.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\n>, Die Revision des Nebenklägers rügt im wesentlichen dieselben Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts wie die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie\nkann deshalb aus denselben Gründen nicht durchgreifen.\nSoweit sie darüber hinausgeht, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel\n\n75","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/5-str-158-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/5-str-158-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.227846+00:00"}}