{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-04-19_5_StR_140_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-04-19","aktenzeichen":"5 StR 140/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rm\n\n2\n\nStR_140/83\n\n_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen M ME aus Dac DEE,\ngeboren am u 1944 ir Homup (HAEEE) ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzungvom 19. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mi wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 12. März 1982\n\nim Ausspruch der Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3 - GE\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten MB wesen\nBetruges in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung\nzu einer Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat das\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,\nsoweit dem Angeklagten MB Steuerhinterziehung\nvorgeworfen wird.\n\nII. Die Revision hat nur im Hinblick auf den Gesanmtstraf-\n\nausspruch Erfolg.\n\nSie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwegen Betruges in zwei Fällen wendet. Auf die erhobene\nAufklärungsrüge kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\nDenn der Schuldspruch wegen Betruges kann nicht darauf\nberuhen, daß der Tatrichter keinen Sachverständigen über die\nHöhe der Unkosten vernommen hat, die üblicherweise mit\n\nder Akquisition von Aufträgen für die Eintragung in Telexverzeichnisse verbunden sind. Der von dem Beschwerdeführer\nbetrügerisch erstrebte Vermögensvorteil bestand in dem\nEmpfang der Gelder, die die Telexkunden auf Grund seiner\nVorspiegelungen bezahlten, Die Bemessung der Einzelstrafen\nwegen Betruges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen\nkann die Gesamtstrafe nach dem Wegfall der Verurteilung\nwegen Steuerhinterziehung keinen Bestand haben.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/5-str-140-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/5-str-140-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.207894+00:00"}}