{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-04-12_5_StR_162_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-04-12","aktenzeichen":"5 StR 162/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 162/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steinsetzer Dieter U EM,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1952 in Bew,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\n43\n\na ER Eee\nEN En\n\n43\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n12. April 1983 gemäß _§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\n3.\n\nteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1982,\n\na) soweit er in den Fällen II 2, 4 und 5 der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß ihm nach\nVerkündung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Anklageschrift vom\n\n4. Mai 1982 nicht nochmals das letzte Wort erteilt wor-\n\n- 3 -\n\n43\n\nden ist.\n\nDer Verteidiger stellte in seinem Schlußvortrag für den\nFall, daß der Angeklagte in dem genannten Punkt nicht\nfreigesprochen würde, einen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Frau Karin Oue$ über ein behauptetes\nAlibi, das die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin\nauch in anderen Fällen hätte beeinträchtigen können. Der\nStaatsanwalt beantragte darauf, das Verfahren in diesem\nFall abzutrennen und nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\neinzustellen. Für den Fall, daß diesem Begehren stattgegeben würde, beantragte er, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu erkennen. Danach\nhatte der Angeklagte das letzte Wort.\n\nDas Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete\nsodann den Beschluß, daß das Verfahren im Fall 5 der\nAnklageschrift vom 4. Mai 1982 abgetrennt und nach § 154\nAbs, 2 StPO vorläufig eingestellt werde. Unmittelbar darauf verkündete es das Urteil.\n\nDas verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Das Gericht hatte mit der Verkündung des Beschlusses zu erkennen\ngegeben, daß es sich die Ansicht des Staatsanwalts zu eigen machte und den erwähnten Hilfsbeweisamtrag nunmehr als\ngegenstandslos betrachtete. Damit war es wieder in die\nVerhandlung eingetreten. Hierdurch unterscheidet sich der\nFall von demjenigen, den der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 -\nentschieden hat. Der Angeklagte hätte nochmals das letzte\n\n43\n\nWort haben müssen.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil in den Schuldsprüchen zu den Punkten, in denen der Angeklagte nicht uneingeschränkt geständig war, sowie in allen Strafaussprüchen beruhen, Es ist daher in diesem Umfang aufzuheben.\n\nDer Generalbundesanwalt kat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß der genannte Hilfsbeweisamtrag sich durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982\nnicht erledigt hatte.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-12/5-str-162-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-12/5-str-162-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.925408+00:00"}}