{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-04-12_5_StR_130_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-04-12","aktenzeichen":"5 StR 130/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 130/83\n\n6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josepn r EEE\n\na — _ E\ngeboren am ED 1955 in LOMD- KEN.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-?2- X\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtsnof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanualt run\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelite (El\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg vom\n25. Oktober 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n54\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich vergeblich gegen\nseine Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen\nversuchten Totschlags.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n\na) Die Feststellungen weisen den bedingten Tötungsvorsatz\neinwandfrei aus. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung,\nder Angeklagte habe mit einem tödlichen Ausgang gerechnet\nund ihn gebilligt, in erster Linie darauf gestützt, daß der\n\"massive, kräftige\" Angeklagte \"von 189 cm Größe\" wuchtige\nSchläge mit einer gefüllten Einliterflasche gegen den Kopf\nder \"nur 163 cm großen, zierlichen und schmächtigen Frau\"\nführte, die u.a. schwere Hirnverletzungen hervorriefen, Bei\nsolchem Tathergang schloß auch der festgestellte Erregungszustand des Angeklagten in Verbindung mit seiner alkoholischen\nBeeinflussung (1,58 o/oo) die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht aus, Das Schwurgericht durfte in diesem\n\nZusammenhang auch darauf zurückgreifen, daß der Angeklagte\n[1 Aank a\n\nn EW\n\nT\n\nart\nL.U 46\n\n+\n\nan\n\nJ\n+)\nJ\nI)\n3\n[;\n\ntt Tatıunne\nu 11V\n\nhereits in der vor TuUngsgesanKen\n\nI ZU zu Eu ee zu 5 un “us\n\ng\nhatte. Anhaltspunkte dafür, daß er einen tödlichen Ausgang\nnicht vorhergesehen und in Kauf genommen haben könnte, lassen\nsich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.\nEinen Rücktritt hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 23).\n\nWRUI\n\n-\ne\n\n1ge\n\n[7\n\nrı rn\n\nb) Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei, eine\nAnwendung des § 213 StGB aus zutreffenden Gründen unterblieben.\nDie erste Alternative dieser Bestimmung schied von vornherein\naus, nachdem die Einlassung des Angeklagten widerlegt war,\nFrau PO nabe ihn plötzlich und unerwartet angeschrien und\nbeschimpft. Eine Anwendung der zweiten Alternative des\n\n§ 213 StGB kam nach der vom Schwurgericht vorgenommenen\n\n-4-\n\n>\n\nWürdigung der Umstände, die für die Wertung der Tat und die\nPerson des Angeklagten von Bedeutung wären, nicht in Betracht.\nDas Schwurgericht belegt in den Strafzumessungsgründen seinen\nGesamteindruck, den es in harten, rechtlich jedoch nicht zu\nbeanstandenden Wendungen wiedergibt. Diese Ausführungen sind\neindeutig; sie machten einen ausdrücklichen Hinweis darauf,\ndaß auch der unbenannte Strafmilderungsgrund des 8 213 StGB\nnicht in Betracht kam, überflüssig,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-12/5-str-130-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-12/5-str-130-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.907490+00:00"}}