{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-29_5_StR_723_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-29","aktenzeichen":"5 StR 723/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 723/82\n\n.\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n“ in der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Detlef FEB aus SEEN,\ngeboren am OB 1937 in CE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nen 33\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. März 1983 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n5. Februar 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil die\nsachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die Feststellungen über den Schuldumfang sind derart lückenhaft, daß hier der Schuldspruch\n\nwegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue\nkeinen Bestand haben kann.\n\nDen Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes und\nersichtlich auch den Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes sieht der Tatrichter darin, daß die Kin\nLOB AG Versicherungsverträge, deren Bestand wegen der Kopplung mit Darlehen in Frage gestellt\nwar, Provisionen ausgezahlt hat. Damit sind, da eine nähere Aufgliederung der gezahlten \"Superprovisionen\" fehlt,\n\n- 3 -\n\noffenbar die an die Agentur TOD gezahlten Provisionen\ngemeint. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags-\n\n. schrift vom 24. Februar 1983 (S. 12) zutreffend bemerkt,\n\ndaß die im Urteil genannte Gesamtsumme dieser Provisionen\n\n(DM 61.714) höher ist als die Summe der im einzelnen bezeichneten Provisionen, die in den der Verurteilung zugrunde liegenden 90 Fällen ausgezahlt worden sind (DM 53. 99).\nDie Bestimmung des Schuldumfangs wird ferner dadurch erschwert, daß der Beschwerdeführer nicht im Einzelfall gewußt hat, ob die von ihm an die Ku 1. Gum -\nWER AG weitergeleiteten Versicherungsverträge aus Kopplungsgeschäften herrührten oder nicht; er hat überwiegend\n\nnur solche Anträge weitergeleitet, bei denen seine Recherchen\nkeine Hinweise auf eine Darlehensaufnahme ergeben hatten.\n\nUnter allen diesen Umständen hätte der Tatrichter Mindestfeststellungen zum Inhalt des - auch nur bedingten - Vorsatzes treffen müssen. Daran fehlt es.\n\nEs fehlen darüber hinaus ausreichende Feststellungen über\nden Vermögensvorteil ($.263 StGB), den der Angeklagte mit\nder Einreichung der Lebensversicherungsverträge für sich\noder andere angestrebt hat, Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, ob und in welchem Umfang sich\n\nder Beschwerdeführer selbst bereichern wollte. Der Tat-\n\nrichter wird im übrigen in der erneuten Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, Feststellungen über das Wertverhältnis\nder an die Agentur TEE gezahlten Provisionen einerseits und den von den Zeugen TEN und Fra aus eige-\n\nnen Mitteln an die Fu u AG avze-\n\nführten Jahresprämien andererseits zu treffen und sich\n\nunge\n\n.- 33\n\ngegebenenfalls mit der Fiiage auseinanderzusetzen, welcher\nwirtschaftliche Zweck mit der Zahlung von Jahresprämien\nverfolgt wurde, die den Betrag der Provisionen erreichten oder überschritten,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nStrafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/5-str-723-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/5-str-723-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:56.233590+00:00"}}