{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-29_5_StR_710_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-29","aktenzeichen":"5 StR 710/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 710/82\n\n32\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Reinhard P (um\nzus Vu, ==\n\ndort geboren am EB 1952,\nzur Zeit in änderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nen SL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. März 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am’ Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Reinhard Ps\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller)\nvom 25. Juni 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Beschwerdeführer Reinhard Pu, der aus der Justizvollzugsanstalt LM (Ei) entwichen war, sein Bruder\nThomas PER una zwei andere Personen fuhren am\n\n19. Oktober 1981 in einem Personenkraftwagen BMW in Richtung\nDEE. In NG (WERE) wurden sie von einer Polizeistreife überprüft. Die Polizeibeamten UM und Ga\nforderten den Beschwerdeführer mit vorgehaltenen Dienstwaffen auf, auszusteigen und sich mit erhobenen Händen an\nden Streifenwagen zu stellen. Der Beschwerdeführer stieg\naus, drehte sich dann blitzschnell um, richtete einen Gastrommelrevolver auf die Beamten und rief: \"Hände hoch!\",\nDie Beamten gingen sofort in Deckung. Der Beschwerdeführer\nforderte sie auf, die Waffen abzulegen, wenn sie eine\nSchießerei vermeiden wollten. U kan dieser Aufforderung\nnach, GEM richtete seine Pistole weiter auf den Beschwerdeführer. Sie wurde ihm aber von Thomas Pf, der das\nFahrzeug verlassen hatte, entrissen. Der Beschwerdeführer\nließ nun die im BMW verbliebenen Personen aussteigen. Die\nBeamten mußten sich auf die Rücksitze setzen, der Beschwerdeführer und sein Bruder nahmen auf den Vordersitzen Platz.\nSie fuhren mit den Gefangenen aus der Stadt heraus. Während Thomas PB das Fahrzeug lenkte, bedrohte der\nBeschwerdeführer die Beamten mit dem Gasrevolver. Die\nPolizeipistolen wurden auf der Mittelkonsole abgelegt.\n\nIn einem Waldstück hielten die Täter an. Sie ließen die\nBeamten aussteigen. Der Beschwerdeführer entlud die Polizeipistolen und warf sie über einen Schonungszaun. Dann\nfuhren die Täter davon, Jetzt lenkte der Beschwerdeführer\n\n„u-\n\ndas Fahrzeug.\n\nDas Landgericht hat Reinhard PB wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperre von drei\nJahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nDas Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Das gilt entgegen der Ansicht\nder Revision auch für die Strafzumessung. Die Wendung,\ndaß der Beschwerdeführer \"mit einer gewissen Brutalität\nund Abgebrühtheit gegen die beiden Polizeibeamten vorgegangen!\" sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat schnell reagiererd die Beamten, die\nihn festnehmen wollten, mit einer Schußwaffe bedroht und\nsie hierdurch in Todesfurcht versetzt. Dies läßt sich als\nbrutal und abgebrüht bezeichnen, obwohl er seine Opfer\nnicht körperlich mißhandelt oder sonst gequält hat. Daß\ner sich durch die Tat seiner Festnahme entziehen wollte,\n\nrn K\n\nmußte entgegen der Meinung der Revision nicht mildernd\nberücksichtigt werden, Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß das Landgericht die mehrfachen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers straferschwerend gewertet\nhat,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/5-str-710-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/5-str-710-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:56.217191+00:00"}}