{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-29_5_StR_132_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-29","aktenzeichen":"5 StR 132/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rue\"\n\n5 StR 132/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n4. die Landwirtin Angelika S EEE\n(geborene Po aus SER Kreis Dip:\ngeboren am HB 1945 ir: CE,\n\n2. den Landwirt Dieter S (EIERN\n\naus BR Kreis DW,\ndort geboren am EEE 1948,\n\nwegen Vergewaltigung u.ä.\n\n3\n\npr\n\n-\n\nar 34\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. März 1983 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Angelika\nund Dieter SEE wira das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagten verurteilt worden sind.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen einer am\n5. September 1981 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit\n\nmit sexueller Nöti gung und mit Körperverletzung verurteilt;\n\nN 7 Zu » Ze 25, RT 20 5 wu m nun,\n\ndie Angeklagte Angelika Sl ist außerdem wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden. Die von den beiden Angeklagten übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge,\ndie sich gegen die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen richtet,\n\nhat Erfolg.\n\nDie Beweisbehauptung beider Beschwerdeführer besagte, (1)\ndaß die Belastungszeugin WER infolge Hirnschädigung\nund Alkoholmißbrauchs an einer \"Alkoholiker-Epilepsie\"\nleide und (2) daß das von den Angeklagten geschilderte\n\n-3 -\n\nzu #\n\nVerhalten der Belastungszeugin am 5. September 1981 (Zähneknirschen, Fußstampfen, Schweißausbrüche) für eine solche\nKrankheit typisch sei. Das Landgericht, das zuvor eine\npsychologische Sachverständige zur Glaubwürdigkeit der\nZeugin WB zehört hatte, hat den Beweisamtrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Es komme nicht\ndarauf an, ob die Zeugir WWW an einer Alkoholiker-Epilepsie leide; denn für ein darauf beruhendes Verhalten der\nZeugin am 5. September 1981 lägen keine konkreten Anhaltspunkte, sondern nur die nicht erwiesenen Einlassungen der\nAngeklagten vor. |\n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden. Es kann auf sich beruhen, ob der Tatrichter\nder Beweisbehauptung, ein von den Angeklagten geschilderter\nVorgang stimme mit der typischen Symptomatik einer bestimnten Erkrankung überein, hätte nachgehen müssen, wenn diese\nBeweisbehauptung allein vorgebracht worden wäre. Jedenfalls\ndurfte das Landgericht nicht über die Beweisbehauptung hinweggehen, daß die Belastungszeugin \"auf Grund ihrer Hirnschädigung und des Alkoholabusus an einer Alkoholiker-Epilepsie\" leide. Gründe für die tatsächliche Bedeutungslosigkeit dieser Behauptung sind aus dem von der Revision angegriffenen Beschluß nicht zu ersehen. Es versteht sich nicht\nvon selbst, daß ein mit epileptischen Symptomen einhergehender Alkoholmißbrauch einer überdies hirngeschädigten\nZeugin ohne Bedeutung für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage\nist. Darauf, daß dem Tatrichter die Einlassung der Angeklagten nach dem damaligen Stand der Beweisaufnahme \"nicht\nerwiesen\" erschien, durfte die Ablehnung des Beweisamtrages\nnicht gestützt werden. Der Beschluß des Landgerichts kann\n\n-u-\n\n.. 3\n\nauch nicht dahin verstanden werden, daß der Tatrichter die\nbeantragte Beweiserhebung für völlig ungeeignet gehalten habe; zu der Behauptung, die Zeugin weise den im Beweisamtrag\nbezeichneten Zustand auf, hätte sich der Sachverständige\nauch ohne zuverlässige Kenntnis der Vorgänge vom 5. September 1981 ein Urteil bilden können. Aus den Gründen des\nvon der Revision beanstarideten Beschlusses ergibt sich\nschließlich auch nicht, daß das Landgericht auf Grund des\neingeholten psychologischen Gutachtens schon eine ausreichende Sachkunde erworben hatte, um die in dem Beweisamtrag aufgeworfene Frage selbst beurteilen zu können.\n\n_ Der Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in\n\nvollem Umfang. Auch die Verurteilung der Angeklagten Angelika Siedenberg wegen Förderung der Prostitution kann nicht\nbestehenbleiben; diese Verurteilung beruhte auf den Angaben der Belastungszeugin, deren Glaubwürdigkeit von der\nBeweisbehauptung betroffen ist.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/5-str-132-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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