{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-15_5_StR_13_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-15","aktenzeichen":"5 StR 13/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/83\n\n-_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtereiarbeiter Frank HER aus Hop:\ndort geboren am ER 1965,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge\n\n2- | E\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki -\nDr. Niepel -\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt uuuuuunß\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n2. September 1982 wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer\ndie in dieser Instanz entstandenen Kosten\nund Auslagen aufzuerlegen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Mit\nseiner Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt, strebt er seinen Freispruch an. Sie hat keinen\n\nErfolg.\n\nI. Die sämtlich als Aufklärungsrügen anzusehenden Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.\n\nDas Landgericht hat die Richtigkeit des Geständnisses des\nAngeklagten bei Polizei und Haftrichter eingehend überprüft.\nDabei ist ihm ein Rechtsfehler nicht unterlaufen. Das gilt\nentgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch für die\nErwägung, der Angeklagte habe Umstände mitgeteilt, die nur\nder Täter habe wissen können. Allerdings konnte den vorangegangenen Veröffentlichungen über die Tat entnommen werden,\nwie der tödliche Messerstich etwa ausgeführt wurde. Das\nhinderte die Jugendkammer jedoch nicht, aus der vom Angeklagten vorgenommenen Demonstration einen Anhalt dafür zu\ngewinnen, daß der Beschwerdeführer bei seinem Geständnis\n\neigenes Erleben wiedergab.\n\n-u- HY\n\nAuch die weiteren Revisionsausführungen zum Schuld- und\nStrafausspruch sind unbegründet.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-15/5-str-13-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-15/5-str-13-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.710510+00:00"}}