{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-08_5_StR_38_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-08","aktenzeichen":"5 StR 38/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 38/83 Ä Ip\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Autoverkäufer Wilfried M EEE aus OB,\ngeboren an EN 1945 ir IWW.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n28\n\nDer 5. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n8\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Osnabrück\nvom 5. August 1982 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n28\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, führt nur zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, |\n\n1. Die Besetzungsrügen sind nicht ordnungsmäßig erhoben (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hätte\nin der Revisionsbegrlindung vortragen müssen, daß er den\nEinwand der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 222 b StPO)\nin der Hauptverhandlung geltend gemacht hat oder aus welchen Gründen die Besetzungsrügen auch ohne einen solchen\nEinwand zulässig sind (BGH JR 1981, 122; BGH Urteil vom\n10. Juni 1986 - 5 StR 62/79 -). Das ist nicht geschehen,\n\n2. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht die Zeugin Marita CW, eine Schwester der getöteten Ehefrau des Angeklagten, nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat (§ 52 Abs. 3 StPO). Der Schuld-\n\nspruch kann auf diesem Fehler aber nicht beruhen, Frau CHR\nwar nicht Tatzeugin, der Angeklagte überdies geständig. Da-\n\nSuDTil zur\n\ngegen ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch hieraurch beeinflußt worden ist.\n\n28\n\n3. Der Schuldspruch wegen heimtückischen Mordes hält\nder sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Zum Strafausspruch wird auf BGHSt 26, 311 hingewiesen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in\nvollem Umfang zu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n‚Horstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-38-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-38-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.505516+00:00"}}