{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-08_5_StR_36_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-08","aktenzeichen":"5 StR 36/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Ser 36/83 Hr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Martin WEB zus SEHE,\n\ngeboren an ii} 1951 in BefiR ( OD) ,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrnann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nHildesheim vom 14. September 1982 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Landeskasse zur Last, die auch die.\nnotwendigen Auslagen zu tragen hat, die dem\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\nsind unbegründet.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten\n\n4. Die Verfahrensbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung\n\ndes Beweisamtrages auf Vernehmung eines sexualwissenschaftlichen Sachverständigen (Bd. I Bl. 247, 250 d.A.) richtet,\nhat keinen Erfolg. .\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung\nabgelehnt, durch das eingeholte psychiatrische Gutachten\n\ndes Sachverständigen Dr. HE, der ein psychologisches\nZusatzgutachten verwertet habe, sei das. Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache bereits erwiesen (Bd. I Bl. 247, 250 d.A. ).\nDie Beweisbehauptung hatte darauf gezielt, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund sexueller Abartigkeit\nerheblich vermindert gewesen sei.\n\nDer den Beweisamtrag ablehnende Beschluß und die Urteilsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Tatrichter\ndie Sachkunde und die Forschungsmittel des angehörten Gutachters infolge fehlerhafter Anwendung des Verfahrensrechts\n(§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) unrichtig beurteilt hat. Angesichts der besonderen Umstände der Tat (der Angeklagte hat,\nwährend er sein Kraftfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit\nlenkte, ein als Anhalterin mitfahrendes Mädchen mit dem Messer\nbedroht, um es zum Geschlechtsverkehr gefügig zu machen)\nliegt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit\nwie auch der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten derart fern,\ndaß die Heranziehung eines auf Sexualwissenschaft und\nSexualpathologie spezialisierten Fachwissenschaftlers\n\n(BGHSt 23, 176, 193) auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten keine weiteren Aufschlüsse zur Frage der Schuldfähigkeit versprach. Die\nUrteilsgründe bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, der vernommene Sachverständige könnte übersehen\nhaben, daß der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise unter\nAlkoholeinfluß (UA S, 18) gestanden hat.\n\n2, Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt\nkeinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.\n\na) Der Tatrichter hat die tatsächlichen Umstände, die der\nAnnahme des Vergewaltigungsvorsatzes und der Fahrlässigkeit\nim Hinblick auf die Verletzung der Zeugin \"BEE zugrunde liegen, im einzelnen mitgeteilt (UA S. 16, 17); die\naus diesen Tatsachen gezogenen Schlußfolgerungen sind in\nrechtlicher Hinsicht fehlerfrei.\n\nb) Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine\nrechnerische Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur\nTatzeit auf der Grundlage der im Urteil genannten Umstände\n(Tatzeit zwischen 14.00 und 15.00 Uhr; Blutentnahme um\n\n21.10 Uhr; Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Blut-\n\n“ entnahme: 0,33 Promille) bei einer Rückrechnung von stündlich\n0,24 Promille zu. einem höheren Wert als der im Urteil genannten Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,6 Promille\nführt. Auf diesem Rechenfehler kann das Urteil, insbesondere\nder Ausschluß erheblich verminderter Schuldfähigkeit, aber\nnicht beruhen. Der Tatrichter hat hervorgehoben, daß der\nstündliche Abbauwert von 0,24 Promille hier \"wenig wahrscheinlich\" sei (UA S. 18), womit er ersichtlich auch auf den\ngroßen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und der Blutentnahme hinweisen wollte. Die beiden Tatzeuginnen haben weder\nAlkoholgeruch noch irgendwelche Ausfallerscheinungen bemerkt\n\n-5 -\n\n5 Br\n\nf\n\n(UA S. 18). Auch war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte,\nwährend er die Zeugin MB nit dem Messer bedrohte,\nsein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit \"um 100 km/h\" über\ndie Autobahn zu steuern vermochte: (UA S. 10); daß er vorher mehrmals auf die Überholfahrbahn geraten war, erklärt\ndas Landgericht verständlich damit, daß der Angeklagte\ndurch das Hinübersehen zu dem Mädchen und durch seine\nÜberlegungen abgelenkt war (UA S. 9).\n\nc) Der Tatrichter hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit\nersichtlich nicht übersehen, daß bei einer der früheren\nVerurteilungen des Angeklagten eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte.\n\nIn den Gründen des angefochtenen Urteils wird dieser Sachverhalt mitgeteilt (UA S. 5) und ohne Widerspruch dazu\nzusammenfassend bemerkt, :in den früheren Verfahren seien\n\ndie Sachverständigen \"im wesentlichen\" zu \"gleichen Ergebnissen\" gekommen (UA S. 20). Hiernach erweist sich der von\n\nder Revision beanstandete Hinweis, daß der Sachverständige\n\nDr. Hs \"in Übereinstimmung mit den in früheren Strafverfahren erstatteten Gutachten\" (UA S, 20, vgl. auch UA S. 18)\nkeine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung oder\neine seelische Abartigkeit gefunden habe, als eine sprachliche\nUngenauigkeit, die den Bestand des Urteils nicht in Frage\nstellt.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist\nebenfalls unbegründet.\n\nDer Tatrichter berücksichtigt strafmildernd, daß sich der\nAngeklagte \"in den mehr. als vier Jahren, die zwischen der\n\n-6 -\n\n-6 - 27\n\nEntlassung aus der psychiatrischen Klinik DE — |\n\nund der Tat vom 6.9.1980 liegen, straffrei geführt hat\"\n(UA S. 21). Der Angeklagte ist im März 1978 aus der\ngenannten Klinik entlassen worden (UA S. 6). Zwischen der\nEntlassung und der abgeurteilten Tat liegt demnach, wie\ndie Revision zutreffend geltend macht, ein Zeitraum von\n\n_ knapp zweieinhalb und nicht von mehr als vier Jahren, Der\nSenat schließt indessen aus, daß die Strafbemessung auf\ndiesem Rechenfehler des Tatrichters beruht. Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe sollte zugunsten des\nAngeklagten neben seinem 'Teilgeständnis und der Erwägung,\ndaß er zwischen der Tat und der Hauptverhandlung nicht\nerneut straffällig geworden sei (UA S. 21), die erhebliche\nZeitspanne von der Entlassung aus der Klinik bis zur Tat\n\nberücksichtigt werden. Die Zeitspanne von annähernd zweieinhalb Jahren unterscheidet sich von der angenommenen\nFrist nicht so schwerwiegend, daß eine derartige strafmildernde Berücksichtigung nicht möglich wäre oder nur in\nwesentlich geringerem Maße zugunsten des Angeklagten ins\nGewicht fallen könnte.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-36-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-36-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.484090+00:00"}}