{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-08_5_StR_19_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-08","aktenzeichen":"5 StR 19/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 19/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Bernd O0 aus ME,\n\ngeboren am EEE 1951 in HOEEEEEE Kreis HD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a,\n\n?\n\nar\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte Rn\n\nals Urkundsbeumtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bückeburg vom 17. August 1982\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate\nalten Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die im\nübrigen offensichtlich unbegründete Revision führt zur\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\nDie Jugendkammer hat zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts ausgeführt, sie habe nicht feststellen können, daß\nder Angeklagte \"bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit\nnach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem\nJugendlichen gleichstand\". Diese bloße Wiedergabe eines Teiles des Gesetzestextes von § 105 JGG genügt den Anforderungen nicht, zumal die Feststellungen zur Persönlichkeit des\n\n6\n\nAngeklagten und auch zu seinem Verhalten im Zusammenhang\nmit der Tat durchaus Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen\nenthalten. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen. Läßt sich wiederum nicht feststellen, ob\nder Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden\n_(BGHSt 12, 116, 119).\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.\n\nHerrmann | Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-19-83","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-19-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.426651+00:00"}}