{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-01_5_StR_784_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-01","aktenzeichen":"5 StR 784/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 784/82\n\n(alt: 5 StR 131/81)\n\n47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Peter\n\naus Tu,\ngeboren am EB 19.4 in Su,\n\nı ED\n\ner Wh\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie kevision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim von\n13. Mai 1982 wird verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nZu\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nfortgesetzten Untreue freigesprochen. Der Angeklagte war\nim Jahre 1973 als Rentenhändler von der Nu\nLeg (NoraLs) an die DEE Bank I]\n5.A. in Lu (SEE Bank) abgeordnet; die NordLB\nwar an der DoE-Bank zu 50 % beteiligt. Der Angeklagte hat im Mai und Juni 1973 fünf Geschäfte in der folgenden Weise betrieben: Er veranlaßte ‚ daß das Bankhaus Friedrich Sig in DEE (Si@ioank) Inhaberschuldverschreibungen der NordLB im Nennwert von insgesamt\n20.000.000 DM, für die kuponsteuerfreie Globalurkunden\nausgestellt waren, von der Deu : Em-Z u (DGZ2)\noder unmittelbar von der NordLB kaufte, an ihn weiterverkaufte, dann zurückkaufte und anschließend an die BWW-WWB-Bank verkaufte. Die EEE - Bank hat die anläßlich\nder Geschäfte Nr. 1 bis 4 erworbenen Papiere sodann mit\nhohem Gewinn (6 bis 7 Prozentpunkte) an andere ausländische Banken veräußert; die Inhaberschuldverschreibungen\nim Nennwert von 10.000.000 DM, die Gegenstand des Geschäfts\nNr. 5 waren, hat die Diillß-Bank später mit Verlust an\ndie NordLB zurückverkauft, nachdem möglicherweise ein zunächst vorhandener ausländischer Interessent abgesprungen war (UA S. 14). Bei den Geschäften Nr. 1 bis 5 hat\ndie Si@hank die Papiere von der DGZ bzw. von der NordLB\nnach Abzug einer Bonifikation von 0,425 bis 0,5 Prozentpunkten erworben; sie hat die Bonifikation beim Verkauf\nder Papiere an den Angeklagten weitergegeben. Die Si@@#-\nbank schlug beim Verkauf der Papiere an den Angeklagten\n0,125 Prozentpunkte (bei einem der fünf Geschäfte gering-\n\n-u-\n\nZA\n\nfügig mehr) auf. Der Angeklagte verkaufte die Papiere an\ndie Si@Mhank mit einem Gewinn von 1,675 Prozentpunkten\n(Geschäft Nr. 1), 1,175 bzw. 1,25 Prozentpunkten (Geschäft\nNr. 2), 1,25 Prozentpunkten (Geschäft Nr. 3), 1,125 Prozentpunkten (Geschäft Nr. 4) und 1,75 Prozentpunkten (Geschäft Nr. 5). Die Si@®bank schlug beim anschließenden\nVerkauf der Papiere an die BB-Banx erneut 0,125 Prozentpunkte auf. Die Si@fbank handelte auf Weisung des Angeklagten; sie wickelte die Geschäfte \"wirtschaftlich zu\nden Bedingungen eines Effekten-Kommissionsgeschäftes ab\",\nstellte dem Angeklagten also \"nur eine Provision (Durchhandelsmarge...) in Rechnung\" und \"verzichtete vereinbarungsgemäß insoweit auf einen möglichen, durch eigenes Aushandeln erzielbaren Gewinn\" (UA S. 8, 9).\n\nIn der Anklage ist angenommen worden, daß der Angeklagte\nseine Treupflicht gegenüber der BB -Bank verletzt\nund dieser Bank einen Nachteil zugefügt habe (§ 266 StGB).\nNach der Anklage entspricht der Nachteil dem Gewinn von\ninsgesamt 285.968,34 DM, den der Angeklagte dadurch erzielt\nhat, daß er die Papiere von der Si@Bbank kaufte und mit\n\neinem ihm verbleibenden Aufschlar an die Si bank zurick-\n\n§ 9 = 27 er Sr -unnumSuTe Gum w wien men\n\nverkaufte. Der Tatrichter hat sich wegen der besonderen Unstände des Falles nicht davon überzeugen können, daß der\nAngeklagte seine Treupflicht verletzt hat. Diese besonderen Umstände sieht er in folgendem Sachverhalt: Kuponsteuerfreie Globalurkunden, wie sie Gegenstand der Geschäfte Nr. 1\nbis 5 gewesen sind, waren seinerzeit im Ausland sehr gefragt. Der Verkauf inländischer Wertpapiere ins Ausland\n\nwar genehmigungspflichtig. Die Landeszentralbanken erteilten damals die Genehmigung nur mit der Maßgabe, daß die\nVerkäufer in gleicher Höhe inländische Wertpapiere von\n\n-5-\n\n49\n\nGebietsfremden ankaufen mußten (UA S. 3). Der Verkauf inländischer Wertpapiere ins Ausland setzte demnach den Aufbau eines sog. Gebietsfremdenkontingents, also die Beschaffung inländischer Papiere aus dem Ausland voraus.\nHierum bemühten sich nicht nur die inländischen Banken,\n\ndie inländische Wertpapiere ins Ausland verkauften, sondern vor allem auch die ausländischen Banken, die solche\nPapiere erwerben wollten. Der Angeklagte hat sich gegen\n\nden Untreuevorwurf damit verteidigt, daß er die Papiere\nselbst angekauft habe, um sie zu \"parken\", während er die\nVoraussetzungen für ihren Ankauf durch die gebietsfremde\nDO Bank mit dem Aufbau eines Gebietsfremdenkontingents für den inländischen Verkäufer - die Si@@fbank -\nvorbereitete. Nach der Einlassung des Angeklagten waren\n\ndie Bemühungen um das Gebietsfremdenkontingent wegen der\nVerknappung geeigneter Papiere im Ausland schwierig und\nzeitraubend, während er die im Ausland begehrten Globalurkunden meistens nur für kurze Zeit, oftmals nur für eine\nStunde \"an der Hand\" hatte (UA S. 16); um sie für die B@&-\nGER -Bank zu sichern, will er sie bis zum Aufbau des Gebietsfremdenkontingents auf eigenes Risiko erworben und anschließend nur mit einem marktüblichen Aufschlag an die\nSimonbank zurückveräußert haben, wobei der Aufschlag der\nKurssteigerung des Tages entsprochen haben soll (UA S. 16 £).\nSein Risiko hat nach den Angaben des Angeklagten darin bestanden, daß die Bemühungen um das Gebietsfremdenkontingent\nfehlschlagen konnten und der dann erforderliche Inlandabsatz der Papiere mit Verlust verbunden sein konnte (UA S,\n\n17 £).\n\nDas Landgericht hält diese Einlassung für nicht widerleg=\nbar (UA S. 23 f). Deswegen hat es den Angeklagten frei-\n\n-6-\n\ngesprochen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die im Ergebnis\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1) Verfahrensrügen\n\na) Daß der Tatrichter Feststellungen unter Verstoß gegen\n\n§ 261 StPO getroffen hat, ist nicht bewiesen. Die Feststellung, daß die Si@ghank bei ihren Geschäften mit dem\nAngeklagten über die \"Durchhandelsmarge\" von 0,125 Prozentpunkten hinaus auf einen Gewinn verzichtet habe (UA\n\nS. 9), kann u.a. durch Angaben des Angeklagten, auch nach\nVorhalt der Gründe des früheren, vom Senat aufgehobenen ÜUrteils, in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.\n\nb) Die Begründung der Aufklärungsrüge ergibt nicht, welche zusätzlichen Feststellungen der Tatrichter zu den in\nden Urteilsgründen bezeichneten Kontingentaufbaugeschäften hätte treffen müssen und können.\n\nc) Den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung einer Bundesbankauskunft \"oder Verlesung der Marktentwicklungsberichte der Börsenzeitung für festverzinsliche Wertpapiere an den Tattagen\" hat das Landgericht zu\nRecht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei\nvöllig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; UA S. 24).\nDas Landgericht hat sich ohne Rechtsverstoß darauf berufen, daß die Kurse der vom Angeklagten gekauften und verkauften Inhaberschuldverschreibungen zur Tatzeit noch\n\n7\n\nnicht amtlich notiert waren. Auch Marktentwicklungsberichte der Börsenzeitung über Kurse im ungeregelten Freiverkehr wären nicht geeignet gewesen, zur Rekonstruktion\nder Preisentwicklung beizutragen: Wie der Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt, hingen die Preise, die bei dem Verkauf der Globalurkunden ins Ausland zu erzielen waren, von\neiner Vielzahl unwägbarer Faktoren ab, insbesondere von dem\nVorhandensein eines Gebietsfremdenkontingents und den Bedingungen, zu denen der Verkäufer dieses Kontingent erwarb (UA S. 22 f); ersichtlich wirkten sich diese Umstände\nin jeweils verschiedener Weise nicht nur auf den Verkauf\nder inländischen Papiere ins Ausland, sondern auch schon\nauf den inländischen Handel mit den für das Ausland bestimmten Papieren aus. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs,\n2 StPO) verletzt. Es hat vielmehr den Sachverständigen\nReiter über die allgemeine Kursentwicklung gehört und auf\nGrund dieses Gutachtens die Überzeugung gewonnen, daß der\nKurs der zum Auslandsgeschäft geeigneten Papiere innerhalb\neines Tages um bis zu zwei Prozentpunkte steigen oder fallen konnte (UA S. 23).\n\n2. Sachrüge\n\na) Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe in der Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft gehen fehl. Doch\nhaben der Generalstaatsanwalt in CB und der Generalbundesanwalt in ihren Stellungnahmen zu der Revision der\nStaatsanwaltschaft zutreffend hervorgehoben, daß die Urteilsausführungen zur Frage der Treupflichtverletzung lükkenhaft sind: Seine Annahme, dem Angeklagten könne die\nEinlassung nicht widerlegt werden, im Interesse der B8-\n\n19\n\nWEB Bank bis zum Aufbau eines Gebietsfremdenkontingents\nInhaberschuldverschreibungen auf eigenes Risiko festgehalten (\"geparkt\") zu haben, hat das Landgericht mit der folgenden Erwägung begründet: Es lasse sich nicht beweisen,\ndaß zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die Papiere auf\neigene Rechnung ankaufte, der BEiEB-Bank schon ein Gebietsfremdenkontingent zur Verfügung gestanden habe und\ndaß deswegen das \"Parken\" der Papiere überflüssig gewesen sei (UA 5. 20 ff). Zwar habe der Zeuge RB zwei\nWertpapierverkäufe der BgWß-Bank an die Si@ibank\n(Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen der Ba und\nder WestLB im Nennwert von jeweils 10.000.000 DM) ermittelt, die nach seiner Ansicht als Kontingentaufbaugeschäfte für die hier in Rede stehenden Vorfälle in Betracht kämen. Da für den Verkauf der Ba@- und WestLB-Papiere nur\nder Wertstellungstag (8. Juni 1973 bezüglich der Bai-rapiere; 2. Juli 1973 bezüglich der WestLB-Papiere), nicht\ndagegen der Abschlußtag bekannt sei, könnten diese Verkäufe den Transaktionen, die dem Angeklagten zur Last gelegt\nwerden, nicht mehr zuverlässig zugeordnet werden; es sei\n\nmöglich, daß das Geschäft mit den Baf-Papieren erst\nnach dem Abschluß der Geschäfte Nr. 1 und Nr. 2 (24. Mai\n1973) in die Wege geleitet worden sei und deshalb als Aufbau eines Kontingents für die Geschäfte Nr. 1 und 2 ausscheide (UA S. 21 £). Der Generalstaatsanwalt in CM\nund der Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht, daß\n\nin den Urteilsgründen eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob der Verkauf der Ba@f-Papiere dem Aufbau eines Gebietsfremdenkontingents für die Geschäfte Nr. 3 und\nNr. 4 gedient hat; diese Geschäfte sind erst am 13. und\n\n18. Juni 1973 geschlossen worden.\n\nIm Ergebnis stellt dieser Mangel jedoch nicht den Bestand\ndes Urteils in Frage. Der Zeuge REN hat seine Angaben,\nmit denen er eine Beziehung zwischen den vom Angeklagten\ngeschlossenen Geschäften einerseits und den Transaktionen\nhinsichtlich der Ba- und NordLB-Papiere andererseits\nhergestellt hat, \"letztlich äls Vermutung bezeichnet\"\n\n(UA S. 21). Unterlagen der DB-Bank und der Si@-\nbank sind nicht mehr vorhanden (UA S. 22). Unter diesen Um-\n. ständen hat der Tatrichter ersichtlich angenommen, daß die\nZusammenhänge zwischen den vom Angeklagten abgeschlossenen\nGeschäften und bestimmten für den Kontingentaufbau geeigneten Geschäften in keinem Fall mehr mit ausreichender Sicherheit rekonstruiert werden können; die Vorgänge liegen\nzehn Jahre zurück. Der Zeuge RE nat zwar erklärt, daß\ndie Transaktionen hinsichtlich der BaR- und WestLB-Papiere die \"einzig in Betracht kommenden Kontingentaufbaugeschäfte für die hier in Rede stehenden Geschäftsvorfälle\"\ngewesen seien (UA S. 21); er hat indessen nicht dargelegt,\ndaß die vom Angeklagten geschlossenen Geschäfte Nr. 1 bis 5\nin dem fraglichen Zeitraum die einzigen Geschäfte gewesen\nseien, die zum Abbau des möglicherweise mit den BaR-Papieren aufgebauten Kontingents geeignet waren, Demnach\nläßt es sich ersichtlich nicht ausschließen, daß mit den\nBa@iilB-Papieren zwar ein an sich für die Geschäfte Nr. 3\nund 4 geeignetes Kontingent rechtzeitig aufgebaut worden\nist, daß dieses Kontingent indessen vor dem Abschluß der\ngenannten Geschäfte bereits anderweitig durch Verkauf inländischer Papiere ins Ausland verbraucht worden ist,\n\nb) Die Revision kann im übrigen auch deshalb keinen Erfolg\n\nhaben, weil die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen\nwegen der besonderen Umstände des Falls keinen der BE-\n\n- 10 -\n\n47\n\nWEEN-Bank entstandenen Nachteil (§ 266 StGB) erkennen lassen und weil nach den im Urteil ersichtlich erschöpfend\nmitgeteilten tatsächlichen Umständen auch nicht mehr zu\nerwarten ist, daß eine künftige Hauptverhandlung einen solchen Nachteil zutage fördern würde. Wie der Senat schon in\nseinen Beschluß vom 28. April 1981 (5 StR 131/81) ausgeführt hat, würde der zum Tatbestand der strafrechtlichen\nUntreue gehörende Nachteil für die BB -Bank nur dann\neingetreten sein, wenn diese Bank ohne das \"Durchhandeln\"\ndes Angeklagten (eigener Erwerb der Papiere von der si@mbank und Rückveräußerung an die Si@fpank) die Papiere zu\neinem günstigeren Preis erworben hätte, als es tatsächlich\ngeschehen ist. Der tatbestandsmäßige Nachteil kann entgegen der Ansicht des Tatrichters (UA S, 18) nicht ohne weiteres mit dem Gewinn gleichgesetzt werden, den der Angeklagte beim Verkauf der Papiere an die Si@pank erzielt\nhat. Nach den Feststellungen hat die Siäbank bei ihren\nGeschäften mit dem Angeklagten \"vereinbarungsgemäß ... auf\neinen möglichen, durch eigenes Aushandeln erzielbaren Gewinn\" verzichtet (UA S. 8). Sie hat beim Verkauf der um\ndie Bonifikation verbilligten Papiere an den Angeklagten\nund später beim Verkauf der zurückerworbenen Papiere an\ndie DB -Bank jeweils einen Aufschlag in der Größenordnung von 0,125 Prozentpunkten erhoben. Wird der vom\nAngeklagten beim Verkauf der Papiere an die Sigifpank eingestrichene Gewinn von 1,25 bis 1,75 Prozentpunkten hinzugerechnet, so ergibt sich insgesamt eine Verteuerung der\nPapiere von 1,375 bis zu 2 Prozentpunkten. Die Feststellungen ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß die Sigbank der Bß-SBank unter Verzicht auf eigenen Gewinn\nin gleicher Weise entgegengekommen wäre wie dem Angeklagten, der als Rentenhändler einer anderen Bank ersichtlich\n\n- 11 -\n\n7\n\nbevorzugt behandelt worden ist (vgl. UA S, 7 bis 8). Der\nTatrichter hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Reiter die Überzeugung gewonnen, daß die Preise\n\nfür kuponsteuerfreie Globalurkunden, die im Ausland sehr\nbegehrt waren, an einem Tage um bis zu 2 Prozentpunkte\ndifferierten (UA S, 23). Auch ist in Rechnung zu stellen,\ndaß die Preise für solche Globalurkunden durch die Aufwendungen beeinflußt werden konnten, die im Einzelfall\n\nfür den Aufbau eines Gehietsfremdenkontingents erforderlich waren. Daß die DW -Bank in der Lage gewesen\nwäre, die Papiere von der Si@@bank zu einem Preis zu erwerben, der weniger als zwei Prozentpunkte über dem Preis\ngelegen hätte, zu dem die Si@fpank die Papiere von der\nDGZ oder der NordiLB erwarb, 18ßt sich unter diesen Umständen ersichtlich nicht mehr rekonstruieren. Dabei fällt\nauch ins Gewicht, daß die Unterlagen für die zehn Jahre\nzurückliegenden Geschäfte bei der Berenberg-Bank und der\nSi@@Bpank nicht mehr vorhanden sind. Der Tatrichter hebt\nschließlich unter Hinweis auf die in außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht problematischen Praktiken beim Aufbau der\nGebietsfremdenkontingente hervor, daß nicht mehr. festgestellt\n\n- 12 -\n\n79\n\nwerden könne, ob die BilllW-Bank seinerzeit in der Lage\ngewesen wäre, die Papiere ohne Einschaltung der SifiiAbank\n\nvon der Dos CB oder unmittelbar von der\n\nNordLB, also von Ööffentlich-rechtlich organisierten Banken, zu beziehen (UA S. 24 f); die in einem solchen Fall\nin Betracht kommenden Preise der Globalurkunden können\nalso nicht in den Vermögensvergleich einbezogen werden,\nder bei der Ermittlung des Nachteils nach § 266 StGB zugrunde zu legen ist.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Kutzer\n\nrt:\nan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-01/5-str-784-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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