{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-03-01_5_StR_71_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-01","aktenzeichen":"5 StR 71/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 71/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nGerhard KU aus NEE,\ndort geboren am EEEEEEEEP 1949,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nA\n\nBG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1983\nauf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2,\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n3, November 1982 im Maßregelausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Kiel zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend der Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten\naufweisen, kann die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Urteilsgründen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen \"angeborenen Schwachsinns in Verbindung mit\n\ndem vor der Tat genossenen Alkohol\" erheblich vermindert\n\n(UA S. 12). Die Blutalkoholkonzentration betrug zwei Stunden\nnach der Tat 1,54 Promille (UA S. 8). Den leichten Schwach-\n\nsinn des Angeklagten, bei dem ein Intelligenzquotient von\n\n73 festgestellt worden ist, kennzeichnet das Landgericht in\n\nder Weise, daß der Angeklagte bei durchschnittlichen praktischen\n\n- 3 -\n\nu\n\nFähigkeiten nicht in der Lage ist, \"gemäß seiner Einsicht\nbis ins letzte folgerichtig zu handeln\" (UA S. 11) und\n\"die Folgen seines Handelns bis ins einzelne zu übersehen\"\n(UA S. 13), vielmehr \"nur vermindert nachvollziehen\" kann,\ndaß \"auch eine kleine von ihm gesetzte Ursache eine große,\nverheerende Wirkung haben kann\" (UA S. 13). Bei der abgeurteilten Brandstiftung war der Angeklagte indessen nach\nAnsicht des Tatrichters in ausreichendem Maße fähig,\nFolgen seines Handelns abzuschätzen und aus Erfahrungen\nzu lernen: Der Tatvorsatz wird damit begründet, daß der\nAngeklagte bei einer der Tat vorausgegangenen Brandlegung\n\"die Erfahrung gemacht hatte, wie schnell sich ein Feuer\nausbreitet und aus der Kontrolle gerät\" (UA S. 11).\n\nUnter diesen Umständen ist schon zweifelhaft, ob die Feststellungen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit überhaupt rechtfertigen. Jedenfalls muß aber dem\nZusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß die\nvom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit nach Auffassung des Tatrichters maßgeblich\nmit dem Alkoholeinfluß zusammenhing. Der Generalbundesanwalt\nhat hierzu im Hinblick auf die Unterbringung nach § 63 StGB\n\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"Eine solche Maßregel kommt in der Regel nur bei\nPersonen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit\noder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\ndurch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird.\n\nIn Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern\nAlkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit\n\n(§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB\nlediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der\nTäter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder\n\n. WW,\n\nin krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist\n(BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH bei Holtz\n\nMDR 1976, 633; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1976\n- 1 StR 828/75 - und 30. April 1976 - 2 StR 199/76).\nDa die Strafkammer einen solchen Ausnahmefall nicht\nfestgestellt hat, wäre die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hier\nalso nur möglich, wenn der bei ihm vorliegende\n. geistige Dauerdefekt (Schwachsinn vom Grade der\nDebilität mit Neigung zu triebhaft begangenen\nrechtswidrigen Taten, insbesondere Brandlegungen)\nseine Schuldfähigkeit auch unabhängig von der zur\nTatzeit bestehenden Alkoholisierung erheblich vermindert hätte.\"\n\nHierfür ergeben die bisherigen Feststellungen keinen\nausreichenden Anhalt. Der Tatrichter bezeichnet den Schwachsinn als \"leicht\"; der Intelligenzquotient von 73 weist\nregelmäßig noch nicht auf Debilität hin. Dem entspricht\n\nes, daß der Tatrichter auf eine - der Einwirkung fähige -\n\"Ausbildungsschwäche\" hinweist (UA S. 11, 13 f), womit\nersichtlich nur eine Behinderung der schulischen und beruflichen Lernfähigkeit gemeint ist. Dafür, daß der angenommene\nSchwachsinn für sich allein das Hemmungsvermögen des Angeklagter\nbeeinträchtigt, ergeben sich aus den Urteilsgründen keine\nAnhaltspunkte. Der Tatrichter befürchtet, daß der Angeklagte\n\"in vergleichbaren Situationen unangemessene Folgen in Kauf\nnimmt, wenn es darum geht, anderen 'Denkzettel zu verpassen'\n(UA S. 13). Eine erhebliche Behinderung der Einsichtsfähigkeit\nergibt sich daraus nicht; die Ausdrucksweise \"in Kauf nimmt\"\nläßt, ebenso wie die erwähnten Erwägungen zum Vorsatz, vielmehr darauf schließen, daß der Tatrichter die allgemeine\nFähigkeit des Angeklagten, einfache Ursachenzusammenhänge zu\nerkennen, für gegeben erachtet.\n\nu\n\nBa H\n\nIm übrigen fehlt es bei dem nicht wegen gewaltsamer oder\ngemeingefährlicher Handlungen vorbestraften Angeklagten\ndaß von ihm in Zukunft Taten\n\nan jeglichem Hinweis darauf,\nnd. Darauf hat\n\nvon erheblichem Schweregrad zu befürchten si\ndie Revision zutreffend hingewiesen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-01/5-str-71-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-01/5-str-71-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.194549+00:00"}}