{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-02-22_5_StR_91_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-02-22","aktenzeichen":"5 StR 91/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 91/83 | w\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nLeonhard P ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am GEMEEEEEEEEED 19:5 ir. S GEmmiHHEE/ OH.\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nAR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 22. Februar 1983 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des. Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Kiel vom\n\n20. Oktober 1982 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision ZU\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene\nUrteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, folgendermaßen\nbegründet:\n\n\"Mit Erfolg beanstandet die Revision die Ablehnung ihrer\nauf Sachverständigenbeweis gerichteten Beweisamträge zu\n\nden Behauptungen, es sei .nicht auszuschließen, daß die\n\n'im Innern des Schädels links festgestellte Blutung! die\nFolge 'eines Sturzes oder Anstoßes' gewesen und 'vor\n\n15.00 Uhr des 13.3.1982 entstanden sein' kann. Hierzu\n\nträgt die Revision noch ausreichend - und ausweislich der\nSitzungsniederschrift zutreffend - vor, das Landgericht\nhabe diese Anträge deshalb zurückgewiesen, weil diese\nBehauptungen 'durch die bereits gehörten Sachverständigen\nim Sinne der Behauptungen bereits beantwortet worden' seien;\ndas besagt, daß das Landgericht diese Behauptungen als bereits\n\n- 3 -\n\n8\n\nerwiesen angesehen hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), nach\nmedizinischen Erfahrungssätzen also die Möglichkeit einer\nsolchen Verletzungsursache nicht ausgeschlossen sei.\n\nDie Feststellungen stehen indessen damit nicht in Einklang.\nMit den angeführten Äußerungen der Sachverständigen geht\n\ndas Landgericht zwar davon aus, daß - wie seine Ausführungen\nzu verstehen sind - der eigentliche Obduktionsbefund andere\nVerletzungsursachen als die mit der bloßen Hand geführten\nSchläge des Angeklagten nicht ausschlösse (UA S. 26); auf\neben dasselbe Gutachten eines der vernommenen Sachverständigen\nstützt es aber seine Auffassung, daß eine solche andere\nVerletzungsursache nicht vor dem Eintreffen des Angeklagten\num 15.00 Uhr (UA S. 9) gesetzt worden sein könne, weil\n\nsich deren Folgen schon nach ein bis eineinhalb Stunden,\nalso noch während des bis etwa 18.00 Uhr andauernden Besuchs des Angeklagten (UA S. 10) bemerkbar gemacht hätten,\naber nicht eingetreten seien (UA S. 27). Das verträgt sich\nnicht mit der als erwiesen behandelten Behauptung, daß nach\nmedizinischen Erfahrungssätzen eine solche Verletzungsursache nicht auszuschließen sei.\n\nf, daß\n\nAuf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen. Darau\ndie in Rede stehenden Beweisamträge aus den Gründen des\n§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ggf. hätten abgelehnt werden können,\n\n8\n\nkommt es nicht an. Es ist nicht auszuschließen, daß die\nVerteidigung bei anderer Bescheidung ihrer Beweisamträge\nAnlaß genommen hätte, weitere zur Sachaufklärung dienliche\n\nBeweisamträge zu stellen.\"\nDer Senat stimmt dem zu.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-22/5-str-91-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-22/5-str-91-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.072821+00:00"}}