{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-02-22_5_StR_877_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-02-22","aktenzeichen":"5 StR 877/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist mit dem Verbringen\nin einen Freihafen vollendet.","text_plain":"G\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nBetMG 1981 §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. I Nr. 4\n\nDie Einfuhr von Betäubungsmitteln ist mit dem Verbringen\nin einen Freihafen vollendet.\n\nBGH, Urt. vom 22. Februar 1983 - 5 StR 877/82 -\nLG Hamburg\n\n5 StR 877/82 Ab\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Gui Farosh M GE\nohne fssten Wohnsitz,\n\ngeboren 1952 in Su (Pakisten),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren 1955 in DEEEEW/SEEE (Pakistan),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Antsgericht guuuiiiNEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsansk te\nfür den Angeklagten Mi,\n\nRechtsanwalt N für sen Angeklagten\n\nMo\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Mg\nund Mol wird das Urteil des Langerichts Hamburg vom 2. Juli 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge entfällt,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revisionen zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nBa\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt und das sichergestellte Haschisch\neingezogen. Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben\nErfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten auf dem\npakistanischen Motorschiff \"Timm\" als Seeleute beschäftigt, das am 1. April 1982 in den Freihafen How einlief.\nJeder der beiden Angeklagten war spätestens am 5. April 1982\nim Besitz von je drei Platten Haschisch im Gewicht von 3 kg.\n\"Woher sie das Haschisch hatten, ob sie es von Ki nitgebracht hatten, um es hier zu verkaufen\", konnte das Landgericht nicht klären. Es geht davon aus, daß sie es entsprechend ihrer unwiderlegten Einlassung \"während der Liegezeit des Schiffes in HM unabhängig voneinander an Bord\ngefunden hatten\". Nach Absprache mit ihren Abnehmern wollten\nsie es \"durch den Zoll bringen\", um es in HE zu verkaufen. Zu diesem Zweck versteckten sie die Haschischplatten\nunter ihrer Kleidung und begaben sich zur Zollgrenzstelle.\nDort verneinten sie die Frage, ob sie etwas zu verzollen\nhätten. Bei der anschließenden körperlichen Durchsuchung\nwurden die Haschisch-Platten gefunden.\n\n2. Das Landgericht nimmt Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG 1981) an, \"weil\njeder der Angeklagten sein Haschisch aus dem Freihafen in\ndas deutsche Zollgebiet verbracht hat\" (UA S. 12). Diese\n\n-5- y4\n\nAnnahme geht, wie beide kevisionen mit Recht beanstanden,\nvon falschen rechtlichen Voraussetzungen aus.\n\n§§ 2 Abs. 2 BetMG 1981 setzt die Begriffe der Einfuhr und\nder Ausfuhr als bekannt voraus und sagt nur, daß diesen Tatbestandsmerkmalen \"jedes sonstige Verbringen in den oder aus\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichsteht\". Damit\nsollte klargestellt werden, daß auch die Verbringung von\nBetäubungsmitteln aus der Deutschen Demokratischen Republik\nunter den Begriff der Einfuhr fällt (vgl. Begründung des\nRegierungsentwurfs BT-Drucks. 8/3551 S. 27). Aus dieser\nFassung des Gesetzes ergibt sich auch, daß der Einfuhrtatbestand erfüllt ist, wenn Betäubungsmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Das Betäubungsmittelgesetz gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Gebietes von Berlin\n(West). Zum Geltungsbereich gehören auch der Freihafen von\nHamburg und die sonstigen Zollfreigebiete im Sinne von\n\n§ 2 Abs. 3 ZollG, wie z.B. Helgoland. Es ist kein Grund\nersichtlich, diese Gebiete gegen das Hereinschaffen von\nBetäubungsmitteln weniger zu schützen als das Land hinter\nder Zollgrenze. Mit dem Verbringen des Haschisch in das\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland war die\nTathandlung der Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG 1981 ,\nvollendet. Von einem gleichen Einfuhrbegriff ist der Senat\nschon unter der Geltung des alten Betäubungsmittelrechts\n\nin seiner Entscheidung vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73 -\nausgegangen; dort hat er das Einfliegen von Betäubungsmitteln in das Inland als vollendete Einfuhr angesehen,\nobwohl der Angeklagte die Gepäckstücke mit dem Rauschgift\nauf dem Flughafen nicht in Empfang nahm, sondern sie unter\nZollverschluß zur vorübergehenden Aufbewahrung in den\nHOEEEEED Treihafen schaffen ließ.\n\nDer Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG 1981 ist danach\nerfüllt, wenn eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel\nüber die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland geschafft wird. Die Vollendung tritt zu dem\nZeitpunkt ein, in dem das Rauschgift die Grenze zu diesem\nGebiet passiert.\n\nDer 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben\nallerdings die Auffassung vertreten, daß die Einfuhr erst\nvollendet sei, wenn der Täter das Betäubungsmittel nicht\nnur über die Grenze befördert, sondern auch seine Gestellungspflicht nach §§ 6 Abs. 1 ZollG, 7 Abs. 1 Nr. 1 AZO verletzt\nhat (BGHSt 25, 137, 139, 140; BGH NStZ 1982, 291 = StV 1982,\n367 = b. Holtz MDR 1982, 625). Diese Entscheidungen sind\nzum Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I 215) und zum\nBetäubungsmittelgesetz vom 10. Januar 1972 (BGBl. I 1) ergangen. Eine Vorlagepflicht nach § 136 Abs. 1 GVG besteht\nwegen der vom Senat vertretenen Auffassung schon deshalb\nnicht, weil § 2 Abs. 2 BetMG 1981 erstmals den Einfuhrbegriff gesetzlich verdeutlicht. Darauf hat der 2. Strafsenat\nausdrücklich hingewiesen. In dem vom 1. Strafsenat ent-\n\nschiedenen Fall hatte der Täter mit dem Rauschgift sowohl\n\ndie Hoheits- als auch die Zollgrenze überschritten\n\n(aa0 S. 138). Diese Entscheidung beruht deshalb nicht auf\nder dort vertretenen Auffassung. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 21. Januar 1983 - 2 StR 698/82 - (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) steht ebenfalls nicht\nentgegen. Diese Entscheidung nimmt die Einfuhrlinie nicht\nzurück, sondern schiebt sie \"über das deutsche Hoheitsgebiet\nhinaus\", |\n\n®\n\nAnhaltspunkte dafür, daß sich die Angeklagten als sukzessive\nMittäter oder Gehilfen an einer zwar vollendeten, aber noch\n\n_7- K\n\nnicht beendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln beteiligt\nhaben, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat\n\nder Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nden Schuldspruch von sich aus geändert. Der Wegfall der\ntateinheitlichen Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zwingt jedoch zur Aufhebung\ndes Rechtsfolgenausspruches,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel\n\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-22/5-str-877-82","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-22/5-str-877-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.054169+00:00"}}