{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-02-15_5_StR_849_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-02-15","aktenzeichen":"5 StR 849/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 849/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bautechniker Senad D WE,\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\ngeboren am EEE 1959 in mM P@®,\n\nGemeinde BE (Jugosiawien),\n\nwegen Verdachts des versuchten Totschlages\n\nAS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster =\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt U\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeaitin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin\nvom 9. September 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten werden der Landeskasse\nauferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„I\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Dagegen\nrichtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine\n\nVerurteilung \"zumindest\" wegen gefährlicher Körperverletzung\nanstrebt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nl. Das Schwurgericht hat nicht ausschließen können, daß der\nAngeklagte, der dem Nebenkläger Stichverletzungen beigebracht\nhat, in Notwehr gehandelt hat. Der Tatrichter ist zugunsten\ndes Angeklagten von der Darstellung ausgegangen, die dieser\nin einem Brief und sodann in der Hauptverhandlung \"übereinstimmend\" gegeben hat (VA S. 6). Danach hat der Angeklagte,\nnachdem der Nebenkläger ihn mit einem Messer am Ohr getroffen\nhatte, \"aus Angst um sein Leben\" auf den Nebenkläger eingestochen (UA S. 3, 5). Die erstmals in der Hauptverhandlung\nvorgetragene Behauptung des Angeklagten, der Nebenkläger habe\nihn mit einer Pistole bedroht, hält das Schwurgericht für\nwiderlegt (UA S. 4). Die Revision ist der Ansicht, daß sich\ndas Schwurgericht mit diesem Umstand sowie mit der Tatsache,\ndaß der Angeklagte, bevor er zustach, das Messer des Nebenklägers an sich gebracht hatte, nicht genügend auseinander-\n\ngesetzt hat.\n\n2. Das Urteil weist keine seinen Bestand gefährdenden sachlichrechtlichen Mängel auf. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen,\ndaß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr\n(§§ 32 StGB) verkannt hat. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind zwar knapp, tragen aber noch den Freispruch.\n\nDer Tatrichter hat die für erwiesen gehaltenen Tatsachen anzugeben, an die er im Falle eines Freispruchs Schlüsse zugunsten\ndes Angeklagten anknüpft (BGH GA i974, 61; BGH NJW 1980, 24,\n23). Die Urteilsgründe entsprechen dieser Anforderung. Der Tatrichter, dem keine zuverlässigeren Beweismittel zur Verfügung\nstanden, hat eine Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten\nzugrunde gelegt. Widersprüche sind ihm dabei nicht unterlaufen.\n\n-4-\n\nAS\n\nDas Schwurgericht hat ersichtlich nicht übersehen, daß die\nAngaben des Angeklagten über seine Bedrohung mit einer Pistole\nals tatsächliche Grundlage für die rechtliche Würdigung ausschieden. Der Tatrichter hat vielmehr nur diejenigen Angaben\ndes Angeklagten zugrunde gelegt, die dieser übereinstimmend\n\nin seinem Brief und in der Hauptverhandlung gemacht hat (UVA\n\nSs. 6).\n\nEine Notwehrlage des Angeklagten war nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte mit einem Messer zugestochen hat, das der\nNebenkläger zuvor hatte fallen lassen, nachdem er von dem\nAngeklagten einen Tritt in das Geschlechtsteil erhalten hatte.\nDer Tatrichter kann nicht ausschiießen, daß der Angeklagte\n\n\"aus Angst um sein Leben\" gehandelt hat (UA S. 3, 5), nachdem\n\nder Nebenkläger ihn bei seinem nächtlichen Angriff mit dem\n\nMesser am Ohr getroffen hatte. Der Tatrichter hat sich ersichtlich angesichts der Beweislage außerstande gesehen, die tätliche Auseinandersetzung derart in zwei Abschnitte zu zerlegen,\ndaß der Angriff des Nebenklägers sein Ende fand, als der Angeklagte das Messer ergriff. Es hat deshalb auch die Möglichkeit\nberücksichtigt, daß der Zugriff auf das Messer keine endgültige\nÜberlegenheit des Angeklagten begründete, sondern ihm nur einen\nungesicherten Kampfesvorteil bracht, den er nützte, indem er\n\nmit der Angriffswaffe des Gegners sogleich zurückstach. Bei einer\nsolchen Sachlage wären die Messerstiche, die der Angeklagte dem\nNebenkläger beibrachte, noch zur Verteidigung erforderlich\n\n(§ 32 Abs. 2 StGB) gewesen.\n\nDaß sich der Tatrichter außerstande gesehen hat, von der Einlassung des Angeklagten abweichende, die Notwehr ausschließende\nFeststellungen zu treffen, hat das Revisionsgericht hinzunehmen.\nEs ist Aufgabe des Tatrichters, sich die Überzeugung von den\n\ndie Schuld oder Nichtschuld begründenden Tatsachen zu verschaffen (B6HSt 10, 208, 210; BGH Urteil vom 8. November 1977\n\n- 5 StR 446/77, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 281 -; BGH\n\nUrteil vom 11. September 1979 - 5 StR 382/79). Das gilt auch\n\nfür die tatsächlichen Umstände, die im Zusammenhang mit der\n\n-5-\nOH\n\nNotwehrfrage maßgeblich sind. Die Urteilsgründe geben auch\nkeinen Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter an die\n\nSicherheit der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen\nüberhöhte Anforderungen gestellt hat.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepe]","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-15/5-str-849-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-15/5-str-849-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.680039+00:00"}}