{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-02-15_5_StR_639_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-02-15","aktenzeichen":"5 StR 639/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 639/82\n\n73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer jörg Hip zus Sei.\ngeboren am EEE 1955 in Fin.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n‚FE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HEEEEEEEEEREEn\n\n: als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n3, März 1982 im Fall II, 3 der Urteilsgründe\nim Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung,\nwegen versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\nI.\n\nEntgegen dem Revisionsvorbringen lag im Fall II,4 der Urteilsgründe ein wirksamer Strafantrag (§ 232 StGB) vor. Die\nZeugin RER hat zwar nicht ausdrücklich Strafantrag gestellt; auch ist das Verfahren gegen den Angeklagten insoweit von Amts wegen eingeleitet worden (Bl. I/1 d.A.). Die\nZeugin hat jedoch in ihrer am selben Tag durchgeführten\nVernehmung ausgesagt, sie habe sich nach anfänglichen Zögern nunmehr entschlossen, den Vorfall \"anzuzeigen\", weil\nsie erfahren habe, daß der Angeklagte versucht habe, auch\nihre Bekannte zu vergewaltigen,. Sie wollte mit ihrer Anzeige erreichen, \"daß nicht noch mehr Frauen geschädigt\nwerden sollen\" (Bl. 1/5 d.A.). Damit hat sie unzweideutig\nihr Verlangen zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte\nwegen der gegen sie begangenen Tat strafrechtlich verfolgt\nwerden soll. Das reicht für die Annahme eines Strafantrages aus; dieser muß nur inhaltlich den Willen des Antragsberechtigten erkennen lassen, daß die Strafverfolgungsbe-\n\n-L-\n\n3\n\nhörden gegen den Täter tätig werden sollen (RGSt 67, 125,\n127; BGH GA 1957, 17; BGH Urteil vom 2. Oktober 1973\n- 1 StR 270/73 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 13).\n\nII.\nAuch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu der Behauptung, daß die Fensterscheibe zum Büroraum von außen eingeschlagen worden ist, durfte das Landgericht aus den von ihm angeführten Gründen ablehnen\n\n(UA S. 21). Die Revision beanstandet zwar zutreffend, daß\ndas Landgericht es versäumt hat, den Ablehnungsgrund im\neinzelnen anzugeben. Aus dem Zusammenhang der Darlegungen\nergibt sich aber (für alle Verfahrensbeteiligten) eindeutig, daß es sich nach Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dierig selbst für sachkundig gehalten und deswegen die\nbeantragte Beweiserhebung nicht für erforderlich gehalten\nhat. Daß dem Tatrichter die eigene Sachkunde erst während\nder Hauptverhandlung durch den sachverständigen Zeugen\nvermittelt worden ist, steht der Anwendung des § 244 Abs.\n4 S. 1 StPO nicht entgegen (BGH Urteil vom 23. April 1974\n- 5 StR 41/74 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 24;\nUrteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 681/79 -). Mit Recht\nberuft sich das Landgericht darauf, daß es sich bei der\nBeobachtung von Glasabspgiitterungen um Alltagserfahrungen aus dem Glaserhandwerk handelt, die der vernommene\nZeuge ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgrund\nseiner 2Ojährigen Berufserfahrung selbst sachverständig\n\n-5-\n\nbeurteilen konnte. Daß dieser Zeuge sich widersprüchlich\ngeäußert hat, wie die Revision behauptet, ergibt sich\naus den Urteilsgründen nicht.\n\n2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Revision nicht dargetan. Dem Landgericht mußte sich weder die\nVernehmung des Bruders des Angeklagten noch die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen aufdrängen.\n\nDaß der Angeklagte von der Zeugin RE eine falsche Aussage verlangte, hat das Landgericht aufgrund der \"glaubhaften\" Aussage dieser Zeugin zu seiner Überzeugung festgestellt (UA S. 17/18). Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin den Bruder des Angeklagten zu Unrecht als Täter der\nan ihr begangenen Vergewaltigung bezeichnet hat, hat die\nRevision nicht vorgetragen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der 20jährigen Nebenklägerin Sabine Ei\noblag als ureigene Aufgabe des Tatrichters in erster Linie\ndem Landgericht. Anhaltspunkte dafür, daß hier ein Sonderfall vorlag, der die Beiziehung eines Sachverständigen erforderte, trägt die Revision nicht vor. Mit ihren Ausführungen versucht sie lediglich, die Beweiswürdigung des\nTatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.\n\n3. Wenn der Verteidiger erst verspätet Einsicht in das\nProtokoll erhalten hätte, könnte das Urteil nicht darauf\nberuhen,\n\nAB\n\nIII.\n\n1. Die Sachrüge deckt in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch im\nFall II, 3 der Urteilsgründe für die Verurteilung wegen\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung (BGH Urteil vom\n7. Mai 1963 - 1 StR 43/63).\n\n2. Der Strafausspruch im Fall der Untreue (II, 3 der Urteilsgründe) und der Gesamtstrafausspruch haben dagegen\nkeinen Bestand.\n\nDas Landgericht hält bei der Untreue die Höhe der Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten allein deshalb\nfür tat- und schuldangemessen, weil der Angeklagte\n13.479 DM veruntreut hat. Das reicht nicht aus, um’ diese Strafe zu begründen. Deshalb muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-15/5-str-639-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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