{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-02-08_5_StR_25_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-02-08","aktenzeichen":"5 StR 25/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 25/83\n\n| AK\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Dietric K EP aus DEE,\ngeboren am EEE 1945 in Lem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: FEEB-Schgg, Michael Ra u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmit\n\nc+\n1)\nm\n08\nD\n[3\n“D\n+\nIN]\n\nAL\n\nDer 5. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 8. Februar 1983 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAUf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n28. September 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge braucht\ndeshalb nicht eingegangen zu werden.\n\n1. Der Generalbundesanwalt führt zu der Sachrüge in seiner\nAntragsschrift mit Kecht aus;\n\n\"Das Landgericht verhängt gegen den Angeklagten eine\nkinzelstrafe (UA 5. 24), geht mithin davon aus, daß\nsich sein Verhalten aus dem Jahre 1981 im Head-S5hop\n\n9 ,;\n\nin der WB Strase (UA Ss. 8, 18/19) und dem\n\nin der Zeit von 1981/1982 im Head-Quarter in der PR-WED Straße (Va Ss. 9/11, 19) als eine Tat, offenbar\n\ni. 5. einer fortgesetzten Handlung darstellt. Dem\nSchuldspruch legt es u. a. zugrunde, daß der Angeklagte \"aus dem Head-Quarter in der PB Straße regelmäßig in kleinen Portionen Haschisch zu 20,-- DM/\nGramm verkaufte! (UA 3. 19). Nähere Feststellungen zum\nUmfang dieses Haschisch-Handelns werden auch an anderer Stelle nicht getroffen; nicht einmal der Zeitraum\nwird widerspruchsfrei festgestellt, weil der Angeklagte das Head-Quarter 'im Frühjahr 1981' übernommen haben\nsoll, nachdem er den Head-Shop aufgegeben habe (UA S. 9),\nden er allerdings ebenfalls 'im Frühjahr 1981' übernonmen und jedenfalls bis Juli 1981 geführt hat (UA S. 8).\nDas genügt nicht den auch hier geltenden Anforderungen\nan die Mindestfeststellungen zum Schuldumfang (vgl.\nSchmidt in NDR 1982, 881, 883 m. Nachw.; Schoreit i. NStZ\n1982, 63, 65 m. Nachw.). Da von diesem Mangel der Schuldspruch betroffen ist, das Landgericht von einer einheitlichen Handlung ausgeht, muß daher das Urteil, soweit es\nden Beschwerdeführer betrifft, insgesamt aufgehoben wer-\n\nden.\"\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung ist zwar nicht von\nvornherein ausgeschlossen. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte möglicherweise schon im Head-Shop in der W-GEN Strase mit Haschisch und Kokain Handel getrieben (UA S. 8). Das setzt aber Feststellungen voraus, die\nden Grundsätzen entsprechen, welche die Rechtsprechung zur\nAnnahme einer Fortsetzungstat entwickelt hat (vgl. die\nNachweise bei Schmidt aa0; Schoreit aa0). Dazu gehören ins-\n\n-u-\n\nAL\n\nbesondere Feststellungen, die erkennen lassen, daß der Angeklagte nicht nur den allgemeinen Entschluß gefaßt hatte,\nsich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern daß er mit Gesamtvorsatz gehandelt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 1982\n\n- 5 StR 556/82; Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 734/82).\nNur das Vorliegen einer Fortsetzungstat rechtfertigt die\nAnwendung des neuen Betäubungsmittelrechts mit seiner schwereren Strafdrohung auf kinzelakte, die vor dem 1. Januar 1982\nbegangen worden sind (BGH aa0).\n\n2. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch auf die kinwände der Revision zur\nFrage der Anwendung der §§ 20, 21 StGB einzugehen.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-08/5-str-25-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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