{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-02-01_5_StR_762_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-02-01","aktenzeichen":"5 StR 762/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 762/82\n\n10\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Malergesellen Norbert Erwin P 9 zus Tommi.\ngeboren am EB 1939 in zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nAP\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt umuuuuuiniiine\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 16. Juni 1982\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nM\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und\nwegen unbefugten Erwerbs und Besitzes einer Schußwaffe\nzu einer Gesamtfreineitsstrafe von acht Jahren und einen\n\nMonat verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg,\nsoweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden\nist. Das führt auch zur Aufhebung aller Strafaussprüche,\n\nDie Feststellungen zum Tathergang sind nicht widerspruchsfrei. Der Tatrichter führt in den Strafzumessungsgründen\naus: \"Anhaltspunkte für den Tatbestand der Provokation\nsind nicht ersichtlich\" (UA S. 27). Auf UA S. 7 heißt\n\nes jedoch, daß es zwischen dem Täter und dem Opfer aus\nunbekannten Gründen \"wieder zu einem Streit kam\". Dieser\nFehler nötigt hier dazu, die Verurteilung wegen Totschlags\nin vollem Umfang aufzuheben, weil der neue Tatrichter bei\nder Beurteilung der inneren Tatseite freie Hand haben\n\nmuß.\n\n- u = MM\n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt,\nin den Urteilsgründen die gewonnene tatrichterliche Überzeugung und die Begründung, weshalb sie durch andere Tatsachen nicht erschüttert wird, gesondert darzustellen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-01/5-str-762-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-01/5-str-762-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.302105+00:00"}}