{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-01-28_5_StR_426_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-01-28","aktenzeichen":"5 StR 426/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". 5 StR 426/83\n\nALU\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pfarrdiakon Kurt Z GOEEmEEHEEEEEEEEEED>\n\naus LEE ar De,\ngeboren am ME 1928 in A em ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Septewber 1983, an der teilgenonmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip aus BeiEmmw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ilD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n28. Januar 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nWU\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das Urteil aus\nsachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat. Der Tatrichter\nstützt seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Kinder unter anderem auf die Ausführungen\ndes Sachverständigen PER (UA S. 6). Dieser hat ausgeführt, \"zwingend gegen eine Falschbeschuldigung spreche, daß\ndafür ein Motiv nicht vorhanden sei\"; denn die Kinder hegten\nkeine Rachegefühle gegen den Angeklagten (UA S. 7). Dem hat sich\nder Tatrichter angeschlossen (UA S. 6 f). Das Fehlen von \"Rachegefühlen\" oder von vergleichbaren Motiven schließt indessen nicht\n\"zwingend\" aus, daß die Angaben der Kinder unrichtig waren. Auch\nohne ein \"Komplott* (UA S. 7) oder eine Absprache war hier die\nMöglichkeit nicht auszuschließen, daß Gerüchte, Vorhalte oder\nähnliche Einflüsse das Aussageverhalten der sechs bis elf Jahre\nalten Kinder bestimmt haben. Damit hätte sich der Tatrichter in\nden Urteilsgründen auseinandersetzen müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-28/5-str-426-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-28/5-str-426-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.245685+00:00"}}