{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-01-27_5_StR_375_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-01-27","aktenzeichen":"5 StR 375/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\n5 StR 375/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler Julius Heinricn M\n\naus OEM,\ngeboren am num 1930 in HOME.\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls\n\n> AH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24, Juni 1983 nach\n§ 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten MI wira\ndas Urteil des Landgerichts Göttingen vom\n27. Januar 1983, soweit es diesen Angeklagten betrifft, u\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl\nverurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat, _\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet zutreffend, daß das Landgericht\nden Angeklagten als Mittäter verurteilt hat. Nach den\n\nFeststellungen hat der Angeklagte den Mittätern abgeraten, den von ihnen beabsichtigten Einbruchsdiebstahl zu\n\n- 3 -\n\nHH\n\nbegehen, sich aber später schließlich doch an der Tat beteiligt, indem er \"Schmiere\" stand (UA S. 9/10). Zur inneren Tatseite sagt das Landgericht zwar, daß der Angeklagte die \"gemeinsam durchgeführte Tat.... als eigene\nwollte\", führt dann aber aus, daß er seinen Tatbeitrag\ndeshalb geleistet hat, weil er sich das Wohlwollen des\nMittäters Or# erhalten wollte, der ihm bei dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Anwesens behilflich sein\nsollte (UA S. 12/13). Diese Ausführungen lassen erkennen,\n‘daß der Angeklagte in Wahrheit kein wirtschaftliches Interesse an der Tat hatte (vgl. BGHSt 17, 87, 92; BGH Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82). In einem solchen\nFall handelt der Täter mit dem Vorsatz eines Gehilfen.\n\nDa andere Feststellungen in der neuen Verhandlung nicht\nzu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Das\nzwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nGollwitzer Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-27/5-str-375-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-27/5-str-375-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.126141+00:00"}}