{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-01-26_5_StR_169_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-01-26","aktenzeichen":"5 StR 169/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 169/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndreas P NH aus Hi,\ndort geboren am ii 1957,\n\nzur Zeit in Untarsuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nES\nN\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 4 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n412. April 1983 - zu 3 bis 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig - beschlossen:\n\n1.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Hamburg vom\n26. Januar 1983 wird aufgehoben.\n\nRechtsanwalt Hans CB aus HER wird dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren für die Abwehr\nder aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche in entsprechender Anwendung\ndes § 121 ZPO beigeordnet.\n\nDen Nebenklägerinnen Delia DB und\nBadreddine DB aus HE wird für das\n\nRevisionsverfahren einschließlich des Anschlußverfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\nIhnen wird Rechtsanwalt Klaus Pi aus DO u\nin diesem Umfang beigeordnet.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 4. November 1982\naufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,\n\nab 21. Oktober 1982 an die Nebenklägerin\n\nDelia DEE eine monatliche Rente von\n\n402,-- DM und an die Nebenklägerin Badreddine\nDO eine monatliche Rente von 508,-- DM\n\nzu zahlen. Von einer Entscheidung über diese\nAnsprüche wird abgesehen.\n\nDer Angeklagte wird von dem Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung der Frau LE im Fall 2\n\n42\n\nder Anklage freigesprochen; insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.\n\n4, Die weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n5. Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten\nVerfahrens zu tragen, soweit er verurteilt\nworden ist, und die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\nJedoch werden die durch die Geltendmachung\nder Schadensersatzansprüche entstandenen besonderen Kosten der Landeskasse auferlegt. Jeder\nBeteiligte trägt seine dadurch erwachsenen\nMehrauslagen selbst.\n\nGründe\n\n1. Die Entscheidung über die Schadensersatzansprüche der\nNebenklägerinnen kann nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht hat keine Feststellungen über Umfang und Dauer der\nUnterhaltspflicht der Getöteten getroffen und den Angeklagten\nzur Zahlung von Geldrenten ohne zeitliche Begrenzung verurteilt.\nNach § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB hat er den Nebenklägerinnen aber\nnur \"insoweit\" Schadensersatz zu leisten, als die Getötete\nwährend der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung\n\nvon Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Das Schwurgericht hat auch nicht geprüft, ob und inwieweit die Schadensersatzansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder\neinen anderen öffentlichen Kostenträger übergegangen oder\n\nübergeleitet worden sind. Diese Mängel nötigen dazu, die\n\nVerurteilung zu Schadensersatzleistungen aufzuheben und\n\nu: ER\n\nvon einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche\nabzusehen (§ 405 Satz 2 StPO). Eine Zurückverweisung allein\ndes Anschlußverfahrens kommt nicht in Betracht (OGHSt 2, 46,\n47; BGH Urteil vom 15. April 1980 - 5 StR 115/80 -).\n\n‘2. Die zugelassene Anklage behandelt den Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung der Zeugin IP in deren Wohnung\nals selbständige Tat. Das’ Schwurgericht hat in den Urteilsgründen den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen\n(UA S. 27). Der Freispruch ist indessen auch in die Urteilsformel aufzunehmen, weil diese den Eröffnungsbeschluß erschöpfen muß (RGSt 50, 351).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel\n\net >.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-26/5-str-169-83","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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