{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-01-25_5_StR_814_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-01-25","aktenzeichen":"5 StR 814/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist\nerst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen,","text_plain":"Nachschlagewerk: 3a\nBGHSt: ja NEHSH 1 225°\n\nAO 1977 § 370 Abs. 3 Nr. 4\n\nDas Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist\nerst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen,\n\nBGH, Beschl. vom 25. Januar 1983 - 5 StR 814/82 -\nLG Hamburg\n\n7\n\n5 StR 814/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Teppichhändler Besin KCEEEB zu: Ha.\ngeboren an iR 1935 in SEM (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Steuerkinterziehung\n\n%\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 25. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n1. September 1982 im Strafausspruch mit\nden betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen die Anwendung des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977\nnicht. Eine Strafschärfung nach dieser Vorschrift setzt\nvoraus, daß der Täter unter Verwendung nachgemachter oder\nverfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht\ngerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Er muß fortgesetzt\nderartige Belege zur Steuerverkürzung verwenden (BGH Beschluß vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz in\nMDR 1980, 107). Hierfür reicht es nicht aus, daß er un-\n\n- 3 -\n\n7\n\nechte Belege in seine Buchhaltung einführt, auch wenn er\nspäter auf deren Grundlage unwahre Bilanzen aufstellt und\n\n. unrichtige Steuererklärungen abgibt. Denn er setzt mit der\nEingabe der Belege in seine Buchhaltung noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an (§ 22 StGB).\nDieses Tun enthält nur eine Vorbereitungshandlung. Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur\nTatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde\nüber steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu\nmachen. Das tut er nicht schon dadurch, daß er den unrichtigen Inhalt der Belege in seine Steuererklärungen einflie-Ben läßt, weil er damit nicht die Belege, sondern nur deren Inhalt zur Täuschung verwendet. Jedoch kann er die unechten Belege zur Steuerverkürzung verwenden, wenn er sie\ndem Finanzamt einreicht oder einem zur Prüfung erschienenen\nAmtsträger vorlegt. Daß dies hier - fortgesetzt - geschehen sei, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/5-str-814-82","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/5-str-814-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.088844+00:00"}}