{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-01-25_5_StR_782_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-01-25","aktenzeichen":"5 StR 782/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 782/82 4\nV\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ismet a — aus CE,\ngeboren an EP 1959 in DD (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.2&.\n\n7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25. Januar 1983 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom\n1. Juli 1982 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Stade zu-\n\nrückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGr u nde\n\nDie Beweiswürdigung leidet an folgendem Mangel:\n\nDas Schwurgericht stellt an Hand objektiver Beweisanzeichen\nfest, daß der Angeklagte das spätere Opfer in seinem PKW\nmitgenommen hat. Es fährt dann fort, es sei !nichts dafür\nhervorgetreten, daß der Angeklagte etwa Frederike v. MB-WER zuar am Tatabend mitgenommen, dann aber unversehrt\nirgendwo wieder abgesetzt hätte\" (UA S. 21). Nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe handelt es sich hier nicht\num ein bloßes Vergreifen im Ausdruck. Es ist zu besorgen,\ndas Schwurgericht habe sich nicht streng daran gehalten,\n\ndaß es nicht Sache des Angeklagten ist, seine Unschuld\ndarzutun. Jedenfalls hätte das Schwurgericht darlegen müssen,\nweshalb es der Angeklagte für \"unverfänglich\" halten könnte,\ndie Fahrt mit einem Mädchen einzuräumen, das später vergewaltigt und ermordet aufgefunden wurde.\n\nEs wird sich empfehlen, ungeachtet der Ausführungen in\nBGHSt 30, 131 dem Verteidiger vor der neuen Hauptver-\n\nhandlung Einsicht in alle tatbezogenen Spurenakten zu\n\ngewähren.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/5-str-782-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/5-str-782-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.072622+00:00"}}