{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-01-18_5_StR_818_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-01-18","aktenzeichen":"5 StR 818/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 818/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Automechaniker Nafez El -SEEB aus DEE,\n\ngeboren am EP 1956 ir Sci (sordanien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Musette E1- SB zeborene TE aus BEE,\ndort geboren am u 1954,\n\n3. Ahmad SoaWM au ER\n\ngeboren 1948 in Bi (Jordanien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n. | - 2 - 4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1983 nach\n§ 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli\n1982 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat. Ä “\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil ist in vollem Umfang aufzuheben,\nweil Verfahrensbeschwerden der Angeklagten Sag und Nafez E1-SEER durchgreifen und die Verurteilung der Angeklagten Musette E1l-S@B der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand hält. |\n\n1. Der Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten Sa auf Vernehmung des Zeugen Walid Sar@aus Age (Jordanien) ist\nmit unzureichender Begründung abgelehnt worden. Mit dem\nBeweismittel sollte bewiesen werden, daß der Zeuge vo\n‚Saf@ einer der beiden (nach den bisherigen Ermittlungen\nunbekannt gebliebenen) Ausländer gewesen ist, die den\nAngeklagten auf dem Flugplatzgelände in BggB-Te\nHaschisch übergeben haben, daß der Zeuge hierbei \"in Zusammenarbeit\" mit den deutschen Strafverfolgungsbehörden\n\ngehandelt hat und daß der Angeklagte Sag mit falschen\nAngaben zum Flugplatz gelockt worden ist und mit dem\nRauschgiftgeschäft nichts zu tun gehabt hat. Das Landgericht hat den Zeugen als unerreichbares Beweismittel\nangesehen. Zur Begründung hat es angeführt, daß mit Jordanien kein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen worden sei\nund daß \"eine Ladung auf anderem Wege\" keinen Erfolg verspreche, weil der Zeuge sich in Deutschland strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (UA S. 13). Die Revision\nbeanstandet mit Recht, daß das Landgericht mit dieser Begründung die Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO) nicht genügend belegt hat. Davon, daß\nein Zeuge nicht allein deswegen unerreichbar ist, weil\nmit dem Staat, auf dessen Gebiet er sich aufhält, kein\nRechtshilfevertrag geschlossen worden ist, geht ersichtlich auch der Tatrichter aus. In diesem Zusammenhang ist\nauch darauf hinzuweisen, daß Jordanien Vertragspartner des\nEinheits-Abkommens über Suchtstoffe vom 30. März 1961\n(BGB1 1974 II S. 1211; 1975 II S. 2158) ist (vgl. die Mitteilung in BGBl 1975 II S. 203) und sich in diesem Abkommen zu internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder Rauschgiftkriminalität verpflichtet hat (Art. 35).\nMit dem bloßen Hinweis, der Zeuge werde wegen der Gefahr\nstrafrechtlicher Verfolgung nicht zur Vernehmung nach\nDeutschland kommen, konnte die Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht begründet werden. Die Beweisbehauptung\nbesagte, daß der Zeuge \"in Zusammenarbeit\" mit deutschen\nStrafverfolgungsbehörden gehandelt habe, Nach den vom\nTatrichter festgestellten Begleitumständen des Tatgeschehens (UA S. 7, 10) und den durch Einschränkungen der\nAussagegenehmigung verstärkten Schwierigkeiten der Sach-\n\n-u-\n\nn\n\naufklärung (UA S. 15) mußte diese Behauptung nicht ohne\nweiteres als abwegig erscheinen, Unter diesen Umständen\nhätte die Annahme, daß der Zeuge in Deutschland eine\nStrafverfolgung zu befürchten hatte, näherer Begründung\nbedurft; der Tatrichter hätte sich auch mit der Frage\nauseinandersetzen müssen, ob eine Vernehmung des Zeugen\nin seinem Heimatland in Betracht kam. Daß der Zeuge unauffindbar sein würde, konnte der Tatrichter nicht von\nvornherein annehmen; im Beweisamtrag sind sein Vor- und\nZuname und seine Anschrift angegeben worden,\n\nDas Verteidigungsvorbringen des Angeklagten Nafez El-SER entsprach dem des Mitangeklagten Sagp, wie es in\ndem Hilfsbeweisamtrag zum Ausdruck kam.\n\n2. Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin Musette El-SC an dem Rauschgiftgeschäft ist nicht ausreichend testgestellt worden. Zwar hat die Beschwerdeführerin bei der\nÜbernahme des Rauschgifts durch die anderen Angeklagten\ngewußt, daß ein Rauschgiftgeschäft stattfand (UA S. 12 f).\nDaß sie ihren Ehemann \"physisch\" (UA S. 15) unterstützt\nhat, folgt daraus aber nicht ohne weiteres; in den Urteilsgründen finden sich auch keine ausreichenden Anhalts-\n\n7\n\npunkte dafür, daß die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann\ndurch ihre Begleitung psychische Beihilfe geleistet hat.\nEs kann deshalb auf sich beruhen, was der Tatrichter mit\nder Bemerkung gemeint hat, die Beschwerdeführerin habe\nNyermutet\", daß die von ihr zeitweise verwahrte Plastik-‘\ntüte Geld \"enthalten könnte\" (UA S. 6).\n\nHerrmann . Fleischmann. Fuhrmann\nHorstkotte . Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-18/5-str-818-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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