{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-12-21_5_StR_772_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-12-21","aktenzeichen":"5 StR 772/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 772/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernd Edmund KB zus Ru:\ngeboren am EEE 9453 in Ku,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Ko Reinhard u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDS\nN\nEx\n\nEn\n>\n\nFE!\nPD\nu.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ko\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg\nvom 18. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ngegen diesen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die Revision offensichtlich unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafbemessung richtet, kann der Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach\n§ 66 Abs. 1 StGB liegen die gesetzlichen Voraussetzungen\nnicht vor. Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil. nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt\nworden. Die Einzelstrafen erreichen dieses Strafmaß nicht;\nauf die verhängte Gesamtstrafe kommt es nicht an (BGH NJW\n1972, 834). |\n\n-— 3 -\n\nPe\nÄ?: 2\n\nDer Senat kann nicht von sich aus den Wegfall der Sicherungsverwahrung anordnen, da die formellen Voraussetzungen für\neine Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 2 StGB erfüllt sind.\nDie Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB muß der\nTatrichter treffen. Er wird zu prüfen haben, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen noch unerläßlich ist.\nEr wird bei der Prognose (§ 66 Abs. 2 i.V. mit § 66 Abs. 1\nNr. 3 StGB) u.a. den zeitlichen Abstand der früher abgeurteilten Diebstahlstaten zu berücksichtigen und im Hinblick\nauf § 62 StGB den Schweregrad der für die Zukunft befürchteten Taten zu würdigen haben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-21/5-str-772-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-21/5-str-772-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.250240+00:00"}}