{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-12-21_5_StR_361_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-12-21","aktenzeichen":"5 StR 361/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 361/82\n\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Chefarzt Dr.Günther E EEEEEB zus Comm.\ngeboren an EEE 1921 in ee m\n\n2. den Krankenpfleger Gerhard MB zus CB\ngeboren an EEE 1940 in WERE,\n\n3, den Krankenpfleger Georg K OEEEEB zus REED,\ngeboren am ED 1930 in ammEED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDL\nAr Fa .\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982\nnach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n\n30. September 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Göttingen\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten waren zur Tatzeit (1977) im Johanniterkrankenhaus\n\nin CB (Niedersachsen) beschäftigt. Dr. EIER war\n\nleitender Arzt in der chirurgischen Abteilung; Mg\n\nhatte als Anäs er an zahlreichen Operationen\n\nteilgenommen; KB ist ein \"erfahrener, insbesondere\nin der Ambulanz eingesetzter Pfleger\" (UA S. 35, 11).\n\nDer sonst \"klinisch völlig gesunde\" (UA S. 3) Patient\nWEB wurde von dem Angeklagten Dr. EEE an einer\nSteißbeinfistel operiert. Die Operation, ein fünf Minuten dauernder \"Routineeingriff\" wurde unter Vollnarkose\n(Beatmung mit einem Sauerstoff-Lachgas-Halothan-Gemisch\nnach Verabfolgung eines Muskelrelaxans und Intubation)\n\nvorgenommen. Bei der Operation unterstützten eine Assistenzärztin und eine Operationsschwester den Angeklagten Dr. EB\nWEB. Der Angeklagte Mg war \"für die Sauerstoffzufuhr\nverantwortlich\"; er beatmete den Patienten \"per Hand\" und\nkontrollierte mit dem Daumen die Lidreflexe (UA S. 5). Der\nsonst in der Ambulanz tätige Angeklagte Kb wurde unmittelbar vor dem Beginn der Operation \"zufällig\" (UA S. 12)\nhinzugezogen, da es Schwierigkeiten mit der Lagerung und\nRuhigstellung des Patienten gegeben hatte; KEEBB sollte\n\nden Puls kontrollieren und gab \"in nicht mehr genau feststellbaren Zeiträumen\" Pulsfrequenzen an (UA S. 5), ohne\nden Puls \"fortwährend\" laut zu zählen (UA S. 7). Der EKG-Monitor, der \"ca. & m vom OP-Saal entfernt untergebracht war\",\nwurde nicht benutzt.\n\nDie Sauerstoffzufuhr war zur Zeit des Eingriffs, von den\nAngeklagten unbemerkt, aus ungeklärten Gründen gestört.\nAm Ende der Operation beobachteten die Angeklagten Dr.\nEEE und MED eine Zyanose (UA S. 5); zu diesem Zeitpunkt stand der Puls schon still (UA S. 9). Sofort eingeleitete Rettungsbemühungen (Beatmung mit reinem Sauerstoff, Herzmassage, Defibrillation, Anlegung eines Herzschrittmachers und medikamentöse Maßnahmen) blieben erfolglos. Der Patient starb dreißig Minuten nach den Ende\ndes Eingriffs. Der Tatrichter stellt fest, \"daß bei einer\neintretenden Zyanose ein stark erhöhter Pulsschlag zu registrieren ist, bis dann der Kreislauf innerhalb von zehn\nbis zwanzig Sekunden völlig zusammenbricht\" (UA S. 8).\n\nII. Pflichtwidrige Verhaltensweisen der Angeklagten, die\neine verspätete Wahrnehmung des Sauerstoffmangels bewirkt\nund deswegen die rechtzeitige Einleitung von Rettungsmaß-\n\nnahmen verhindert haben, sieht der Tatrichter in Folgendem: Die Angeklagten Mg und KER haben nach Auffassung des Tatrichters den Puls nicht sorgfältig genug überwacht; sonst hätten sie den \"durch zunehmenden Sauerstoffmangel bedingten erhöhten Pulsschlag\" bemerkt (UA S. 9).\nDer Tatrichter beanstandet auch, daß der Angeklagte Mg,\nder den Blutdruck etwa fünfzehn Minuten vor dem Operationsbeginn gemessen hatte (UA S. 3), keine \"zusätzliche Blutdruckmessung\" vorgenommen und deshalb nicht rechtzeitig\n\"den Blutdruckanstieg\" bemerkt hat (UA S. 9). Der Angeklagte Dr. EEE hätte nach Auffassung des Landgerichts\nden EKG-Monitor einsetzen müssen. Da es Schwierigkeiten im\nVorstadium der Operation gegeben hatte, hätte der Angeklagte Dr. EEE nach Ansicht des Tatrichters auch veranlassen müssen, daß Kb den Puls ständig laut vorzählte\nund Mg \"zumindest\" den Blutdruck überwachte (va S. 10 ff).\n\nIII. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung.\n\n41. Hinsichtlich der Angeklagten Ki und MB ergeben\ndie Feststellungen nicht in ausreichendem Maße eine strafrechtlich bedeutsame Pflichtverletzung.\n\na) Der Angeklagte KR nat nach den Feststellungen \"pulsfrequenzen\" angegeben (UA S. 5). Der Tatrichter kann zwar\nnicht \"genau\" rekonstruieren, in welchen \"Zeiträumen\" dies\ngeschehen ist (UA S. 5). Die Feststellungen lassen sich\naber jedenfalls so verstehen, daß KEEB \"Pulsfrequenzen\"\nmehr als einmal während der Operation mitgeteilt hat; die\nOperation dauerte nur fünf Minuten, und der Angeklagte\n\n-5 -\n\nKEE wurde noch vor ihrem Ende zum Medikamentenschrank\ngeschickt (UA S. 5). Daß der Angeklagte KB pflicht-\n\nwidrig Pulsfrequenzen angegeben habe, die er zuvor nicht\nermittelt hatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entneh-\n\nmen,\n\ndb) Der Angeklagte Mg nat während der fünf Minuten dauernden Operation die Beatmung !ner Hand\" vorgenommen und\ndie Lidreflexe des Patienten, dessen Kopf auf seinem\nSchoß lag, überwacht (UA S, 5). Unter diesen Umständen\nist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Angeklagte\nME außerdem verpflichtet und in der Lage war, den Puls\nzu überwachen, dessen Kontrolle dem Mitangeklagten Id — |\noblag, und den Blutdruck des Patienten zu messen. Die allgemeine Verantwortlichkeit des Angeklagten Ma \"für die\nSauerstoffzufuhr\" schließt diese besonderen Verpflichtungen nicht ohne weiteres ein. Die Feststellungen ergeben\nüberdies nicht eindeutig, daß die Beobachtung des Blutdrucks geeignet war, den Sauerstoffmangel rechtzeitig zu\nerkennen; der Hinweis, der Angeklagte ME habe den Abfall der bei der Beatmung zugeführten Sauerstoffmenge am\nVolumeter feststellen können (UA S. 6), findet in sonstigen Feststellungen keine Stütze.\n\n2. a) kine Fahrlässigkeit des Angeklagten Dr. a]\nsieht das Landgericht in erster Linie darin, daß der EKG-Monitor nicht eingesetzt worden ist. Die Urteilsgründe\nlassen indessen nicht eindeutig erkennen, ob der Tatrichter der Auffassung ist, der EKG-Monitor habe bei der Steißbeinfisteloperation wegen der dabei angewandten Intubationsnarkose unter allen Umständen eingesetzt werden müssen,\n\nÄASG\n\noder ob eine Verpflichtung, den EKG-Monitor anzuschließen,\nnach Ansicht des Tatrichters erst entstanden ist, nachdem\nes bei der Umlagerung des Patienten zu Schwierigkeiten gekommen und Evipan sowie Succinyl nachinjiziert worden war,\nAuf diese Unterscheidung kommt es an; entstand nämlich die\nPflicht, den EKG-Monitor einzusetzen, erst wegen dieser\nbesonderen Umstände, so muß im Hinblick auf den Vorwurf\nder Fahrlässigkeit der Sicherheitsgewinn, den der EKG-Monitor versprach, mit den Risiken abgewogen werden, die zu\ndiesem Zeitpunkt möglicherweise darin zu sehen waren, daß\ndie Operation nicht alsbald beginnen konnte, obwohl die\n\nNarkose schon eingeleitet war.\n\nb) Im übrigen lassen die Gründe des angefochtenen Urteils\nausreichende Feststellungen zu der Frage vermissen, ob\n\nbei einer pflichtgemäßen Vorbereitung und Überwachung der\nNarkose die Sauerstoffunterversorgung SO rechtzeitig erkannt worden wäre, daß der Tod des Patienten durch die zur\nVerfügung stehenden Rettungsmaßnahmen noch abgewendet werden konnte. Der Tatrichter entnimmt dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. BB (VA S. 8), daß Sauerstoffmangel während der fünf Minuten dauernden Operation geherrscht\nhat; Feststellungen, daß der Sauerstoffmangel schon vor\nBeginn der Operation eingetreten ist, hat der Tatrichter\nersichtlich nicht treffen können. Nachdem die Angeklagten\nDr. ED und Ya \"am Ende\" der Operation (ua S. 5)\neine Zyanose bemerkt hatten, sind unverzüglich Rettungsversuche durchgeführt worden. Beobachtungen, die rechtzeitige Rettungsmaßnahmen ermöglichten, hätten demnach nur in\nden wenigen Minuten zwischen dem Beginn und dem Ende der\nOperation gemacht werden können. Daß die Zyanose zu spät\nentdeckt worden sei, wirft das Landgericht den Angeklag-\n\nA SL\n\nten nicht vor. Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezieht sich vielmehr nur auf die Beobachtung von Symptomen des Sauerstoffmangels, die sich in der Pulsfrequenz, möglicherweise auch\nin Änderungn des Blutdrucks abzeichnen, Der Tatrichter hat\nnicht festgestellt, daß solche Symptome sogleich mit dem\nBeginn des Sauerstoffmangels beobachtet werden können; dies\nversteht sich nicht von selbst. Treten die Symptome erst\nmit einer gewissen Verzögerung nach dem Beginn des Sauerstoffmangels auf, so war unter der Voraussetzung, daß die\nSauerstoffversorgung allein während der Operation gestört\nwar,. die Zeit zur Beobachtung der Symptome außerordentlich\n\nknapp bemessen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-21/5-str-361-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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