{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-30_5_StR_760_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-30","aktenzeichen":"5 StR 760/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 760/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl H GE aus Dem,\ngeboren am EEE 1929 in Hm,\n\n. wegen Betruges u.a.\n\nw\nFW &\n\nFE\nTe ”\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n30. November 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 33% 6F/EI\n1982 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung\nder in dieser Sache im Ausland erlittenen\nFreiheitsentziehung nicht bestimmt worden\nist,\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Maßstab, nach dem eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe angerechnet wird, muß\nim Urteil bestimmt werden (§ 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2\n\nStGB; BGH bei Holtz MDR 1980, 454). In dem angefochte-\n\nnen Urteil fehlt ein Ausspruch hierüber. Das Urteil muß\ndaher in diesem Umfang aufgehoben werden, Anders als in\neinem früher vom Senat entschiedenen Fall (Beschluß vom\n\n6. Oktober 1981 - 5 StR 474/81 = Strafverteidiger 1982, 72)\n\n-3-\n\n0.\n\n- 3. - .\n\nkann der Strafausspruch im übrigen bestehenbleiben. Denn\nder Tatrichter hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe\nberücksichtigt, \"daß der Angeklagte durch die Zustände in\nden spanischen Gefängnissen eine harte Auslieferungshaft\nin dieser Sache bereits verbüßt hat\" (UA S. 55). Dieser\nUmstand schließt es indessen nicht von vornherein aus,\ndaß den Haftbedingungen im Ausland zusätzlich bei der\nBestimmung des Umrechnungsmaßstabes Rechnung getragen\nwird.\n\nIm übrigen ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-30/5-str-760-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-30/5-str-760-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.451240+00:00"}}