{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-23_5_StR_667_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-23","aktenzeichen":"5 StR 667/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 667/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n‚gegen\n\nden Dreher Jovan M gu zus DEE.\ngeboren am EEE 1937 in NE (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Wuchers u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr. Niepel\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht a)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (ED GEB 2: WERD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1982 mit den\nzugehörigen Feststellungen\n\na) im Schuldspruch wegen Wuchers\nund\nb) in allen Rechtsfolgenaussprüchen\n\naufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Wuchers in fünf\nFällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung\neiner früheren Geldstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision\nmach Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend.\n\n1. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen\ndie Verurteilung wegen versuchten Betruges wendet: Auf die\nBehauptung eines Verstoßes gegen 8 55 Abs. 2 StPO kann die\nRevision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213); die sachlichrechtliche Prüfung hat keinen Fehler ergeben.\n\n2, Dagegen können die Verurteilungen wegen Wuchers keinen\nBestand haben.\n\na) In den Fällen B 1, 3 und 4 zeigen die Urteilsgründe nicht\nauf, daß sich die Darlehnsnehmer jeweils in einer Zwangslage\n\nbefanden.\n\nIm Fall 1 ist schon nicht klar, wer Darlehnsnehmer war.\n\nWährend es zunächst heißt, Dusan vo habe den Kredit für\nseine Schwester aufgenommen (UA S. 6), sagt die Strafkammer\ndrei Sätze weiter, der Angeklagte habe das Darlehen dem\n\nVasic gewährt (UA S. 7). Dieser wollte das Geld nicht für\neigene Zwecke verwenden. Vielmehr sollte damit ein dringender\nBedarf seiner Schwester befriedigt werden. Den Feststellungen\nkann nicht entnommen werden, daß es ihr unmöglich oder nicht\nzuzumuten war, sich den erforderlichen Betrag durch Veräußerung\nihres Hauseigentums zu beschaffen.\n\nIm Fall 3 ist nicht ersichtlich, daß der ohne Aufenthalts-\n\nerlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste\nDarlehnsnehmer SEES darauf angewiesen war, eine Deutsche\n\nu -\n\n23\n\nPA\n\nzu heiraten und hier zu wohnen.\n\nIm Fall 4 bleibt verborgen, ob Frau Milica Li die Geldmittel für ihren und ihres Sohnes Unterhalt nicht auch anders\nals durch Kreditaufnahme, insbesondere durch Erwerbstätigkeit oder Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen oder\nSozialhilfe, erlangen konnte.\n\nb) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Angemessenheitsprüfung der Zinsvereinbarungen\naußer der Lage des Geldmarktes, den mit den Krediten verfolgten\nZwecken, ihren Laufzeiten und ihren Gestehungskosten auch\n\ndas Verlustrisiko des Angeklagten voll berücksichtigt hat.\nErschöpfende Feststellungen zu den hier in Betracht zu\nziehenden Risikofaktoren fehlen. Für den Senat ist daher\n\nnicht abschätzbar, welche kalkulatorischen Zuschläge auf\n\neinen im Rahmen redlichen Gewinnstrebens liegenden Zinsan-\n\nsatz angebracht waren, um die Verlusterwartung abzudecken.\n\nVon den hiernach der Aufhebung verfallenden Verurteilungen\nkann die Einzelstrafe wegen versuchten BetrugeSs beeinflußt\nsein. Sie war daher ebenfalls aufzuheben.\n\nSoweit auch der neue Tatrichter den § 302 a StGB für verwirk-\n]icht hält, wird im Hinblick auf § 17 StGB zu versuchen sein,\n\nrn AHEI\n\nden Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem\n\nBankangestellten Heu über die \"unterschiedlichen\nZinshöhen\" (UA S. 24) näher aufzuklären.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nNiepel Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-23/5-str-667-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-23/5-str-667-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.312023+00:00"}}