{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-16_5_StR_740_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-16","aktenzeichen":"5 StR 740/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"%\n\n5 StR 740/82\n(alt: 5 StR 353/81)\n\nEC\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWolfgang Kom:\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1347 in ICH.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nSER\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 16. November 1982 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 1982\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen, hat keinen Bestand. Das Landgericht\nmeint, dem Angeklagten habe bei der sexuellen Nötigung der\nFrau U@B und der Vergewaltigung der Ute WB die Einsicht\nin das Unerlaubte seines Handelns gefehlt (UA S. 12). Es\nbegründet dies mit der Erwägung, \"daß der Angeklagte infolge\neiner Fehleinschätzung des Verhaltens der Geschädigten seinen\nAnnäherungsversuchen gegenüber aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage war, das Unrecht seines strafbaren\nVerhaltens zu erkennen, und dies bei Tatbegehung tatsächlich\nauch nicht erkannt hat\" (UA S. 14). Dies ist unvereinbar\nmit den Feststellungen, die der zuerst mit der Sache befaßte\nTatrichter zur Schuldfrage getroifen hat. Danach handelte\nder Angeklagte in beiden Fällen vorsätzlich, er erkannte also,\ndaß die Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden waren, oder hielt dies wenigstens für möglich und\nnahm es billigend in Kauf. Da der Senat das frühere Urteil\nnur im Maßregelausspruch aufgehoben hat, sind der Schuld-\n\n725\n\nund Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen\nin Rechtskraft erwachsen. Das Landgericht hätte von ihnen\nnicht abweichen dürfen. Seine Ansicht ist auch sonst widersprüchlich. Es heißt nämlich an anderen Stellen des Urteils,\ndem Angeklagten sei \"ein situationsadäquates Verhalten ...\n\nnur bedingt möglich\" (UA S. 12), er verfüge \"über keine\nadäquate Steuerungsfähigkeit\" (UA S, 15). Das läßt besorgen,\ndaß der Tatrichter zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit\nnicht klar unterschieden, sondern beide Begriffe miteinander\n\nvermengt hat.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-16/5-str-740-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-16/5-str-740-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.217200+00:00"}}