{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-16_5_StR_712_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-16","aktenzeichen":"5 StR 712/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSSR Fu2/82\n\nden Arbeiter Peter “ EEE\naus Up OT Vu\ngeboren am EEE 13:5 in va\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n16. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen: \"\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Göttingen vom\n25. April 1982 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus aufgehoben; diese Maßregel entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen,\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die\nGerichtsgebühr um ein Drittel ermäßigt.\n\nDie notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten\nim Revisionsrechtszug erwachsen sind,\n\nwerden zu einem Drittel der Landeskasse\nauferlegt.\n\nGründe\n\nDie Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Die Feststellungen\nergeben nicht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur\nZeit der Tat durch einen länger andauernden geistigen Defekt\nerheblich vermindert war, wie es in § 63 StGB vorausgesetzt\nwird (BGH Beschluß vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei\nDallinger in MDR 1975, 724). Der Angeklagte verfügt über\neine normale Intelligenz, eine krankhafte seelische Störung\n\nSEE\n\noder eine ihr in der Wirkung gleichkommende schwere andere\nseelische Abartigkeit lag bei ihm nicht vor. Das Schwurgericht bezeichnet ihn als abnorme Persönlichkeit (UA S. 74)\nund nimmt an, daß die alkoholische Beeinflussung bei der Tat\ndie Einschränkung der Schuldfähigkeit begünstigt und mitverursacht habe (UA S. 75). Das reicht für eine Anordnung,\nden Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unter-\n\nzubringen, nicht aus,\n\nDa weitere Feststellungen auch in einer neuen Verhandlung\nnicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO, daß die angeordnete Maßregel\n\nentfällt.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-16/5-str-712-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-16/5-str-712-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.200133+00:00"}}