{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-09_5_StR_734_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-09","aktenzeichen":"5 StR 734/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 734/82\n\nÄALZ\n\nNas?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJoachim KEEEEE zus Lu,\ndort geboren am EM ı55\\,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n0277 P\n\nPr B ”\n\nwre.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. November 1982 nach § 349\nAbs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts Lübeck vom 6. Juli 1982 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem Schmuggel zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Mit der Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts; das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte ist in der Zeit von Ende August 1980 bis\nJanuar 1982 sechsmal nach Amsterdam gefahren, hat dort jeweils ein bis zwei Kilogramm Haschisch eingekauft und dieses gemeinschaftlich mit dem Zeugen KB oder allein bei\nder Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland dem Zoll\nverheimlicht. Dieses Rauschgift hat er anschließend allein\noder gemeinsam mit KGB in Lübeck verkauft. Das Landgericht hat zwischen allen Taten Fortsetzungszusammenhang\nangenommen. Zur inneren Tatseite stellt es fest, der\n\nfer Y\n\n6\ner\n\nAngeklagte habe sich vor Beginn der Tatausführung dazu\nentschlossen, um durch den wiederholten Ankauf von Haschisch in den Niederlanden und dessen Vertrieb im Inland\nschnell zu Geld zu kommen und sich daraus eine ständige\nEinnahmequelle zu verschaffen (UA S. 4).\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer\nFortsetzungstat nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch\nden Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen, den eine Fortsetzungstat\nvoraussetzt. Dieser liegt nur vor, wenn der - spätestens\nvor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß\nsämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und\nungefährer Ausführungsart umfaßt. Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß für den Rauschgifthändler die Abnehner,\nZwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und\nVerkaufssystem vorhanden ist, dessen er sich bedient, ohne\nfür jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen\nzu müssen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 =\nStrVert. 1981, 125; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR\n556/82). Die Feststellungen lassen auch ihrem Zusammenhang\nnach nicht erkennen, ob der Angeklagte sich bei seinem\nRauschgifthandel eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient hat.\n\n2\n\nDie Annahme einer Fortsetzungstat beschwert den Angeklagten. Das Landgericht hat nach § 2 Abs. 2 StGB das neue\nBetäubungsmittelrecht angewendet und den Angeklagten wegen\nVerbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1981 und wegen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr, 1, Abs. 3 Nrn. ? und 4 BtMG\n1981 verurteilt, weil es davon ausgeht, daß die Ende August 1980 begonnene Fortsetzungstat bis Januar 1982 angedauert hat und deshalb erst zu diesem Zeitpunkt beendet\nwar. Die § 8 29 Abs. 3 und 30 Abs. 1 BtMG 1981 enthalten\neine schwerere Strafdrohung als die Tatbestände des § 11\nBtMG a. F. Die Vorschrift des § 11 BtMG a. F. wäre deshalb\nbei der vorliegenden Fallgestaltung das mildere Gesetz\n\nim Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82).\n\n2. Wenn der neue Tatrichter die Verfolgung nicht nach\n\n§ 154 a Abs. 2 StPO auf Verletzungen des Betäubungsnittelgesetzes beschränkt, wird er bei Annahme eines gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Höhe der hinterzogenen\nEingangsabgaben berechnen müssen, weil dadurch der Schuld-\n\numfang bestimmt wird.\n\n(A,\n\nN\n\\\n\nDie Entscheidung’ entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-09/5-str-734-82","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-09/5-str-734-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.019265+00:00"}}