{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-09_5_StR_342_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-09","aktenzeichen":"5 StR 342/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 342/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Anlageberater Henning GB aus ze.\ngeboren am EUER 1949 in vo,\n\n2. den Kaufmann Bernd 5 EEE aus zB,\ngeboren am ip 1346 ir camp,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. November 1982 - zu 1, 2 und\n4 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten GB wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n4. November 1981 aufgehoben, auch soweit es\nden Mitangeklagten Sb petrifft.\n\nBeim Angeklagten GB werden auch die zugrunde liegenden Festsiellungen aufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte SB vwiräa auf Kosten der\nLandeskasse freigesprochen.\n\nDie ihm erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die notwendigen Auslagen, die durch sie dem\nAngeklagten GEB erwachsen sind, fallen.ebenfalls der Landeskasse zur Last.\n\n4. Hinsichtlich des Angeklagten GB wird die\nSache an eine andere Wirtschaftsstrafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch,\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten\nCB zu entscheiden hat.\n\nBu a\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GB wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation zu\nzwei Jahren Freiheitsstrafe und den Mitangeklagten Sb\nwegen Verleitung zur Börsenspekulation zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafen\nzur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen vernmittelten die Ängeklagten durch sogenannte Telefonverkäufer\nan der Londoner Rohstoffbörse gehandelte Optionen auf Warenterminkontrakte an Interessenten in der Bundesrepublik\nDeutschland und in Berlin (West). Die Revision. des Angeklagten GB Hat mit einer Verfahrensbeschwerde und mit der\nsachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Das Präsidium des Landgerichts hatte mit Beschluß\nvom 16. Februar 1981 zur Entlastung der Strafkammer 5 eine Hilfsstrafkammer 5 a für die Zeit vom 17. Februar bis\n14. Juli 1981 errichtet. Ihr wurden die in der Zeit vom\n15. November bis 31. Dezember 1980 bei der Strafkammer 5\neingegangenen und noch nicht erledigten Wirtschaftsstrafsachen zugewiesen, Vorsitzender und Mitglieder der Hilfsstrafkammer wurden bestimmt. während die ordentlichen\nSitzungstage der Strafkammer 5 auf Montag und Donnerstag\nfestgestellt worden waren, wurden für die Hilfsstrafkanmer 5 a Montag und Mittwoch als Sitzungstage vorgesehen.\nDer Präsident des Landgerichts loste die Schöffen für die\nSitzungstage der Hilfsstrafkammer 5 a in Anlehnung an die\n8% 46, 77 GVG aus der Hilfsschöffenliste aus. Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begann am 11. Mai 1981,\neinem Montag. An ihr haben nicht die für die Strafkammer 5\nfür diesen Tag ausgelosten Hauptschöffen Günter Yr\n\n-k-\n\nund Simone IC, sondern anstelle der vom Präsidenten des Landgerichts für die Hilfsstrafkammer 5 a ausgelosten\n\nund von dem Vorsitzenden der Hilfsstrafkammer wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung entbundenen Schöffen die Hilfsschöffinnen Anneliese PB und\nHannelore Leßß® teilgenommen, die nach den §§ 47, 49 Abs. 1\nGVG herangezogen worden waren. Die Strafkammer 5 setzte am\n11. Mai 1981 ohne die für diesen Tag ausgelosten Hauptschöffen eine früher begonnene Verhandlung in der bisherigen Besetzung (§§ 226 StPO, 50 GVG) fort.\n\nDer Verteidiger hat den kinwand, daß das Gericht mit\nden schöffinnen Anneliese Pe und Hannelore Leg vorschriftswidrig besetzt sei, in der Hauptverhandlung vor Beginn der\nVernehmung der Angeklagten zur Sache geltend gemacht. Das\nLandgericht hat den Einwand zurückgewiesen.\n\nDie Besetzungsrüge ist daher nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. b StPO zulässig. Sie ist auch begründet.\n\nDie Schöffen für die Hilfsstrafkammer durften nicht\nnach §§ 46, 77 GVG ausgelost werden. An der Verhandlung\ngegen die Angeklagten hätten vielmehr die für die ordentliche Strafkammer 5 für den 11. Mai 1981 ausgelosten Hauptschöffen teilnehmen müssen,\n\nDas Gesetz erwähnt die Hilfsstrafkammern nicht. Sie\nwerden durch das Präsidium bei vorübergehender Überlastung\neines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet und gehören wie die Ferienkammern (§ 201 GVG) nicht zu\nden in § 60 GVG genannten \"institutionellen\" Kammern des\nLandgerichts (BGHSt 21, 260, 261}. Ihre Bildung stellt\n\n-5 -\n\nPAR\n.\n\nAH\n\nnur eine andere zulässige Art einer Regelung für die Verhinderung der Mitglieder der ordentlichen Strafkammer dar,\nals in den §§ 21 e, 21 £f GVG vorgesehen ist. Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme durch ihr zufallende Aufgaben nicht selbst erledigen kann. Daher sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne\nweiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie an ihnen nicht von der ständigen Kammer benötigt werden (RG Recht 1929, Nr. 1308; BGHSt 25, 174, 175;\nBGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 -).\n\n§ 46 GVG nF ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung (Schäfer bei Löwe/Kosenberg StPO 23. Aufl. Ergb.\n§ 46 GVG Rn. 5; KMR-Müller 7. Aufl. § 46 GVG Rn. 1; Kissel\nGVG § 46 Rn. 9; unklar W. Müller in KK § 46 GVG Rn. 3; für\ndas alte Recht Rieß in DRiZ 1977, 289, 293 Fußn. 93) auf die\nHilfsstrafkammer nicht anzuwenden. Nach dieser Bestimmung\nsind, wenn während des Geschäftsjahres ein zusätzlicher\nSpruchkörper gebildet wird, für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2\nSatz 1, Abs. 3, 4 GVG aus der Hilfsschöffenliste auszulosen. Die ausgelosten Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen. Die Vorschrift paßt, wie schon die Verweisung auf § 45 Abs. 1 GVG zeigt, nur auf die Bildung\nneuer ständiger Spruchkörper. Für sie können \"die Tage der\nordentlichen Sitzungen ... für das ganze Jahr im voraus!\nfestgestellt werden. Dagegen werden Hilfs- und Ferienkammern\nnur für eine begrenzte Zeit errichtet. Es wäre unzweckmäßig,\nfür diese oft kurz bemessene Zeitspanne Schöffen auszulosen, die nun in der Hilfsschöffenliste zu streichen wären\n\n-6 -\n\nund für den gesamten Rest der vierjährigen Wahlperiode\nHauptschöffen würden. Das würde bei mehrfacher Bildung\nsolcher kurzlebiger Spruchkörper zu einer Aufblähung\nder Hauptschöffenliste weit über die erforderliche Zahl\n(§§ 43, 77 Abs. 1 GVG) hinaus und zu einer vorschnellen\nVerringerung bei der Zahl der Hilfsschöffen führen, die\neine krgänzungswahl erforderlich machen könnte (§§ 52,\nAbs. 6, 77 Abs. 1 GVG).\n\nDemgegenüber sind bei einer Heranziehung der für\ndie ordentliche Strafkammer ausgelosten Schöffen oder,\nwenn dies nicht möglich ist, einer Zuweisung von Hilfsschöffen nach den §§ 47, 49 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG erhebliche praktische Schwierigkeiten nicht zu befürchten. Die\nGefahr, daß ein Schöffe in beiden Kammern zu langdauernden Verhandlungen herangezogen wird, ist gering. Geschieht\ndies einmal doch, kann er für die später beginnende Verhandlung auf seinen Antrag von der Dienstleistung befreit\nwerden, weil ihm diese ia zwei nebeneinander laufenden\nGroßverfahren nicht zugemutet werden kann (§ 54 Abs. 1\nGVG). Wirkt er trotzdem in beiden Verfahren mit, müssen\ndie termine für die Fortsetzungsverhandlungen auf ver-\n\nar 3cnenrlamnn mn mnanlaet+ ınrAan am Kann Pr\nSLUHLCUUTLHE LABETC BELTEL wWeluch, Ul VUVCLSLUNTLUNMNISECH zu VOL\nn\n\nGegen diese Lösung lassen sich weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit (so Schäfer) noch unter dem\nder Vorausbestimmtheit des gesetzlichen Richters (so Kissel) Bedenken erheben. Sie entspricht weitgehend der für\ndie ordentlichen Strafkammern geltenden Regelung.\n\nDie Hilfsstrafkammer war daher mit den Schöffinnen\nAnneliese PB und Hannelore Leg nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt. Dieser Fehler nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO dazu,\ndas angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten GEW betrifft.\n\n2. Die Verurteilung wegen Verleitung zur Börsenspekulation hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\nVorschrift des § 89 BörsG bedroht nur die Verleitung zu\nsolchen Spekulationsgeschäften mit Strafe, die an einer\ninländischen amtlichen Börse getätigt werden. Das ergibt\nsich aus der Iintstehungsgeschichte und dem Zweck des Gesetzes. Es will Mißstände an den Börsen bekämpfen, Privatpersonen vom Handel an der Börse, insbesondere dem börsenmäßigen Terminhandel, fernhalten und die verfälschende Wirkung der Spekulationsgeschäfte auf die Preisbildung an den\nBörsen ausschalten (BGHSt 29, 152, 158 f). Das zwingt dazu, die genannte Vorschrift eng auszulegen. Sie soll nicht\nunerfahrene und leichtsinnige Privatpersonen schlechthin\nvor den Gefahren schützen, die ihnen aus dem börsenmäßigen\nTerminhandei drohen, sondern nur verhindern, daß gewinnsüchtige Täter solche Personen gewohnheitsmäßig dazu verleiten, Spekulationsgeschäfte unter kinschaltung einer der\nstaatlichen Aufsicht unterliegenden Börse abzuschließen.\n\nDeshalb sind die Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer GEB und nach § 357 stPO auch gegen den Mitangeklagten SB aufzuheben, der selbst keine Revision eingelegt hat. Dieser Angeklagte ist nach § 354 Abs. 1 StPO\nfreizusprechen.\n\nACH\n\n3. Die Kosten der zurückgenommenen Revision der\nStaatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last (§ 5 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 und 2 StPO).\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-09/5-str-342-82","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-09/5-str-342-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.996954+00:00"}}