{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-02_5_StR_709_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-02","aktenzeichen":"5 StR 709/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 709/82\n\n4 en:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Martin G EEE aus WERE,\ngeboren am MED 1961 in Sum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Fischhändler und Landwirt Ernst-August M MED\n\naus TEE,\ndort geboren am EEE 1933,\n\nwegen Verabredung einer schweren Brandstiftung u.a.\n\nPAR\nfr\n7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu 1 nach dessen Antrag, am\n2. November 1982 einstimmig beschlossen;\n\n1. Die Revision des Angeklagten CB sesen\n\n_ das Urteil des Landgerichts Flensburg vom\n25. Januar 1982 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\nDie Kosten dieses Rechtsmittels trägt der\nBeschwerdeführer.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten MB wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache an das Schöffengericht\nHusum zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer gegen den Angeklagten MB gerichtete Schuldspruch\nhält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu\nhat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die bisherigen Feststellungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Beschwerdeführer mit der in\n§ 259 StGB vorausgesetzten Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Mit den 600,- DM sollten Mietzinsforderungen und Forderungen aus Stromkostenrechnungen\n\nA\n\nfür die von Peil genutzte Wohnung beglichen werden, die\nmit der Zahlung - unabhängig davon, ob P@@B unnittelbarer Schuldner des Beschwerdeführers gewesen war - nach\ndem Einverständnis der Beteiligten erledigt sein sollten. Ein wirtschaftlicher Vorteil läge in diesem Ausgleich nur, wenn die Erfüllung des Anspruchs des Beschwerdeführers in anderer Weise zweifelhaft war. Das\nkönnte sich von selbst verstehen, wenn der in schlechter wirtschaftlicher Lage befindliche PB unnittelbarer Schuldner gewesen war. Nach der von der Strafkammer\nvorgenommenen Wahrunterstellung hat es jedoch Hauptmieter gegeben (Ce und LEE), die die eigentlichen Schuldner des Beschwerdeführers gewesen waren. Ob\nderen Bereitschaft und Fähigkeit zur vertragsgemäßen\nLeistung zweifelhaft gewesen war, ist offengeblieben.\nDie Tatsache, daß überhaupt Forderungen offen waren\nund Zahlungen des PB angenommen worden sind, ist mangels Feststellung näherer Einzelheiten allein nicht\nausreichend, die Erfüllung durch PB als Vermögensvorteil auszuweisen.\"\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/5-str-709-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/5-str-709-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.733783+00:00"}}