{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-02_5_StR_358_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-02","aktenzeichen":"5 StR 358/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Berechnung des Vermögensschadens beim betrügerischen\nHandel mit Warenterminoptionen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nStGB 1975 § 263\n\nZur Berechnung des Vermögensschadens beim betrügerischen\nHandel mit Warenterminoptionen.\n\nBGH, Beschl. vom 2. November 1982 - 5 StR 358/82 -\nLG Berlin\n\n5 StR 358,82\n\n—\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 2. November 1982 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ursula\n\nPAD «EEE, Heinz KO und\nSEE wird das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 1. Oktober 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten\nHa betrifft.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Heinz KR\nund Ursula Dsib- Ku wegen gemeinschaftlichen Betruges\nund die Angeklagten SB und Hop wegen dazu\nbegangener Beihilfe verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten Heinz KB, Ursula Dh “up und\nSCHE Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Angeklagten vermittelten als Täter oder Gehilfen für\ndie Vb He Rohstoffhandels-GmbH an der Londoner Börse\ngehandelte Optionen auf Warenterminkontrakte. Dabei\nspiegelten sie den Kunden vor, der gesamte Zahlbetrag ginge\nnach London, er sei der an der Börse verlangte Preis.\nTatsächlich gab die Vf nur einen Teil der von den Kunden\nerhaltenen Zahlungen für den Erwerb der Optionen aus, da\nsie auf den an ihren Broker gezahlten Preis (Originalprämie\n\n“3\n. ne\nEu AR\n\nzuzüglich Broker-Kommission) Aufschläge zwischen 40 und\n206 % erhob.\n\nDas Landgericht meint, den Kunden sei in allen Fällen\n\"ein dem Zahlbetrag entsprechender Vermögensschaden\" erwachsen.\n\"Die von Fall zu Fall dennoch erwirtschafteten Rückzahlungen\n- mögen sie die Prämie der Vf} auch überstiegen haben -\nstellen sich demgegenüber nur als Wiedergutmachung des\nzuvor schon ausgelösten Schadens dar\" (UA S. 195).\n\nDiese Ansicht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nWie der Senat schon in seinem Beschluß vom 23. Februar 1982\n(BGHSt 30, 388) ausgeführt hat, kann der Schaden, der den\nOptionskäufern entstanden ist, nur in dem Unterschied zwischen\ndem vereinbarten Preis und dem wirklichen Wert der Option\n(Marktpreis) gesehen werden. In dem damals entschiedenen Fall\nwar die Firma, für welche die Täter nandelten, allerdings\nVeräußerer der Optionen (Stillhalter) gewesen. Die VW ist\ndagegen nur als Vermittler aufgetreten. Jedoch gilt der\nerwähnte Grundsatz auch hier,\n\nAbweichend hiervon hat der 3. Strafsenat in seinem zur\n\nANDON\n\n‚Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. September 198€\n\n- 3 StR 147/82 - in einem Fall, in dem die Täter noch weit\nhöhere Preisaufschläge, nämlich bis zu 392 % gefordert\nhatten, eine andere Schadensberechnung gebilligt:\n\n\"Bei den wegen des überhohen Preises letztlich\n\nohne reale Gewinnchance bleibenden Optionen beläuft sich\nder Vermögensschaden der börsenunerfahrenen Kunden\nnicht nur auf die objektiv-wirtschaftliche Wertdifferenz zwischen der Leistung (der Option) und der\nGegenleistung (des Geldbetrages), sondern er erfaßt\nden ganzen Optionspreis. Denn diese Kunden konnten\nden den Optionen trotz der hohen Aufschläge während\nder Laufzeit immer noch innewohnenden Restwert\n\nauch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden,\nweil sie sich aufgrund der Täuschung des wirklichen\n\n-Uu-\n\nWertes der Optionen überhaupt nicht bewußt waren\nund keine Veranlasang sahen, ihn rechtzeitig vor\ndem Verfalltag zu realisieren (vgl. BGHSt 16,\n321, 326; RGSt 49, 21).\"\n\nDiese mit einem Hinweis auf die \"Melkmaschinen-Entscheidung\"\nbegründete Auffassung mag auf einen Fall zutreffen, in dem\ndie Aussicht der Käufer, irgendeinen Nutzen aus den Optionen\nzu ziehen, sei es durch deren Ausübung oder durch Weiterveräußerung, wegen der enormen Höhe der Preisaufschläge und der\nzur Zeit des Vertragsschlusses erwarteten Marktentwicklung\nvernachlässigbar gering erscheint. So war es hier aber nicht.\nDas Landgericht stellt ausdrücklich fest, \"daß die von der\nVB verlangten Preise trotz der Aufschläge noch immer zu den\nniedrigsten in Deutschland zählten\" (UA S. 174). Es hat\n\nsogar - auf Grund einer Wahrunterstellung - angenommen, daß\ndie Kunden \"zum Zeitpunkt der von ihnen erteilten Aufträge\nnirgendwoanders die von ihnen bei der Firma ‚ee gekauften\nOptionen hätten billiger erwerben können\" (UA S. 175).\nSchließlich deuten auch die festgestellten Abrechnungsergebnisse\ndarauf hin, daß die von den Angeklagten vermittelten Optionen\nnicht völlig wertlos waren. Die meisten Käufer haben nur\neinen Teil des eingezahiten Betrages verloren, einige sogar\nnoch einen Gewinn gemacht.\n\nIm übrigen hätten die Kunden sich jedenfalls vom Beginn\ndes Jahres 1979 an jederzeit über den wirklichen Wert\nihrer Optionen annähernd zutreffend unterrichten können,\nweil von diesem Zeitpunkt an die Londoner Originalprämien\nfortlaufend im \"Handelsblatt\" veröffentlicht wurden (UA S. 70).\n\nAuch der Hinweis des Landgerichts, \"daß die getäuschten\nKunden keine Entscheidungsfreiheit dahin hatten, ihr Geld\ngerade nicht für die im Wert geminderten Optionen auszugeben\"\n(UA S. 196), vermag einen dem Zahlbetrag entsprechenden\nVermögensschaden nicht zu begründen. Das Landgericht verkennt\ndabei, daß die Einschränkung der Entschlußfreiheit das\n\nMerkmal der Irrtumserregung, nicht die Vermögensschädigung\nbetrifft. Diese ist grundsätzlich nach objektiven Maßstäben\nzu beurteilen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen\nVermögensschaden auch insoweit begründen können, als Leistung\nund Gegenleistung einander gleichwertig sind, hat das\nLandgericht nicht festgestellt.\n\nDer Senat kann den Schadensumfang nicht von sich aus\nermitteln. Zwar hat das Landgericht in allen Fällen die Höhe .des\nvon der Vf an ihren Broker gezahlten Preises (Originalprämie\nzuzüglich Broker-Kommission) angegeben. Dieser Preis ist\naber nicht gleichbedeutend mit dem Marktpreis für eine in\nDeutschland gehandelte Option. Ihm ist vielmehr die Provision für einen seriösen innländischen Makler hinzuzurechnen.\nDazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.\n\nDas Urteil ist daher in vollem Umfang aufzuheben, Nach\n§ 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf den\nAngeklagten Herzker, der selbst keine Revision eingelegt\nhat.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrnann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/5-str-358-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/5-str-358-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.714549+00:00"}}