{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-02_5_StR_308_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-02","aktenzeichen":"5 StR 308/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 308/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Polizeibeamten Erwin R EEE\n\naus PB,\ngeboren am EEE 1937 in KA (Rumänien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Polizeibeamten Wilfried C EEE\n\naus Pi,\ngeboren amı MEN 1949 in Tamm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nLE £\nFF:\nAn\n. >\n\nr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WED in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zu: EEE und\nRechtsanwalt EEEEEE au: EEEENEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Rüb,\n\nechtsanwalt Dr. EB aus um\n\nals Verteidiger des Angeklagten ONE.\n\nJustizangestellte EB,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAA\nef\n\ny\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Reb und\n\nCE wird das Urteil des Landgerichts\nItzehoe vom 31. August 1981\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\nschuldig sind:\n\nder Angeklagte Rep der Vergewaltigung,\n\nder Angeklagte CB des sexuellen\nMißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und\n\nder Vergewaltigung,\n\nb) in allen Strafausprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nZur Entscheidung über die Strafen und die Ko-\n\nsten der Rechtsmittel wird die Sache. an das\nLandgericht Kiel zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer behördlich Verwahrten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nund den Angeklagten CEEEEB wegen sexuellen Mißbrauchs\neiner behördlich Verwahrten in Tateinheit mit sexuellen\nMißbrauch einer Widerstandsunfähigen und weiterhin wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer behördlich Verwahrten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Verfahrensrügen des Angeklagten Rp\n\na) Die Nichtvereidigung der Zeugen LoiB und MED\nenthält keinen Rechtsverstoß.\n\nIm Rahmen seines Ermessens hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei einen Beteiligungsverdacht gemäß § 60 Nr. 2 StPO gegen diese Zeugen angenommen, die als wachhabende Beamte\nzugegen waren, als ihr Kollege, der Angeklagte CHE,\nüberraschend der polizeilich verwahrten, schlafenden Frau\ndas \"T-Shirt\" hochschob und mit der Hand über die nackten\nBrüste strich.\n\nHELL\n\nEin Beteiligungsverdacht nach § 60 Nr. 2 StPO schließt\nnicht aus, daß der Tatrichter den betreffenden Zeugen\nglaubt (BGHSt 10, 65, 70; BGH Urteil vom 15. September\n1970 - 1 StR 409/70, bei Dallinger MDR 1971, 17).\n\nAuch eine teilweise Vereidigung dieser Zeugen kam nicht\nin Betracht. Die erste Tat und die etwa eine Stunde später begangene gemeinschaftliche Vergewaltigung desselben\nOpfers stehen in einem engen zeitlichen, räumlichen und\nsachlichen Zusammenhang.\n\nb) Den Antrag auf Rekonstruktion des Tatgeschehens durfte\ndas Landgericht wegen der Unwiederholbarkeit der konkreten Tatsituation ablehnen.\n\nce) Auch die Rüge, das Landgericht habe Beweisamträge des\nBeschwerdeführers auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin\nBEE zu Unrecht abgelehnt und dabei seine Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ohne Erfolg. Insbesondere ist\ndie vom Tatrichter angenommene Sachkunde des gehörten\nSachverständigen, eines erfahrenen Psychologen und Mediziners, zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen weder\ndurch das Vorbringen in den Beweisamträgen noch durch\nWahrunterstellungen erschüttert; überlegene Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\nad) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Verfahrensrügen des Angeklagten Ci\n\na) Die behaupteten Verfahrensverstöße bei der Vereidigung\noder Nichtvereidigung von Zeugen und der behauptete Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO liegen nach der Sitzungsniederschrift nicht vor. Die beanstandeten Protokollteile\nsind von beiden Urkundspersonen unterschrieben und beweisen nach § 274 StPO das Gegenteil der Revisionsbehauptungen. Daß der Vorsitzende die von seiner Hand stammenden\nKorrekturen ohne Billigung durch den Protokollführer angebracht hätte, trifft nach den dienstlichen Erklärungen\nder Urkundspersonen nicht zu.\n\nb) Der Tatrichter hat trotz Wahrunterstellungen in der\nHauptverhandlung im Urteil Bedeutungslosigkeit der betreffenden Beweisbehauptungen angenommen, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Hinweis\nist indessen regelmäßig nicht geboten (BGH GA 1972, 272;\nBGH NStZ 1981, 96). Ein Ausnahmefall, wie ihn der 2. Strafsenat in BGHSt 30, 383 angenommen hat, liegt hier nicht\n\nvor.\n\nce) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerden\n\n1. Die Verurteilungen des Angeklagten CE wegen\nsexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und beider Angeklagten wegen Vergewaltigung halten rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\nPr\nvers\nFT EE\n\nZu Recht hat das Landgericht auch § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nangewendet. Der Schlaf ist eine \"tiefgreifende Bewußtseinsstörung\" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Schönke/\nSchröder/Lenckner § 179 Rdn. 4 und 6; Dreher/Tröndle\n\n§ 179 Rdn. 5; Lackner § 179 Rdn. 3 a; Maurach/Schroeder\nBT I S. 160). Entgegen den Ausführungen der Revision läßt\nsich aus § 20 StGB nichts anderes herleiten.\n\nDie Festststellungen zur gemeinschaftlichen Vergewaltigung weisen das Merkmal der Gewaltanwendung einwandfrei\naus (UA S, 16).\n\n2. Dagegen haben die Verurteilungen nach § 174 a Abs. 1\nNr. 2 StGB keinen Bestand. Zwar ist das Merkmal des Mißbrauchs der Amtsstellung zweifelsfrei erfüllt. Das neue\nRecht verlangt jedoch im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Nr. 2\nStGB a.F. außerdem, daß der Gefangene oder Verwahrte dem\nTäter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder\nBetreuung anvertraut ist. Daran fehlt es hier. Die Angeklagten hatten mit der Zeugin dienstlich nichts zu tun.\nAls diese eingeliefert wurde, war der Dienst der Angeklagten seit geraumer Zeit beendet. Die Angeklagten waren\nunter keinem Gesichtspunkt befugt, sich mit der Verwahrten zu befassen. Der Diensthabende hatte das sogar ausdrücklich untersagt (UA S. 11). Unter diesen Umständen war\ndie Zeugin den Angeklagten i.S. des § 174 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB nicht \"anvertraut\". Da weitere Feststellungen nicht\nzu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch geändert,\n\n3. Diese Änderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche\ngegen beide Angeklagten.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung beider Revisionen\n\nbeantragt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/5-str-308-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/5-str-308-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.695200+00:00"}}