{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-11-02_5_StR_123_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-02","aktenzeichen":"5 StR 123/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 123/82 -\n\nArt 3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den früheren Molkereileiter Eckardt G up\n\naus Bu,\ngeboren am EEE 1327 in wu,\n\nden früheren Molkereileiter Bernhard M >\n\naus Ab,\ngeboren an EEE 1942 in AUEEEEEEE>\n\nwegen Betruges u.a.\n\nzZ 4»\n\n“\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE u: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Cup,\n\nRechtsanwalt mm au: Emm\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mm:\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Cu und\nMED gegen das Urteil des Landgerichts\nAurich vom 8. Mai 1981 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\n1. den Angeklagten CB wegen Untreue in\nTateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung\nzu sechs Jahren Freiheitsstrafe,\n\n2. den Angeklagten Me wegen Betruges in\nTateinheit mit Untreue und wegen Hehlerei\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten; vom Vorwurf des Subventionsbetruges hat es ihn freigesprochen.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten erheben zahlreiche Verfahrensbeschwerden und behaupten mit Einzelausführungen\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten |\n\n1. Daß § 230 StPO durch mehrfaches abgetrenntes Verhandeln\ngegen den Mitangeklagten Mil verletzt worden ist, zeigen\ndie Darlegungen des Beschwerdeführers nicht auf. Soweit in\nseiner Abwesenheit die Zeugen IP und He vernommen\nworden sind, trägt er nicht vor, daß deren Aussagen auch ihn\nbetroffen hätten. Tatsächlich haben sich diese Zeugen nur zu\ndem gegen den Mitangeklagten erhobenen Vorwurf des Verkaufs\nvon Butter mit überhöhten Wassergehalt geäußert (Protokoll\nS. 140, 142; UA S. 114, 119). Das Revisionsvorbringen im\nZusammenhang mit dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen\n“EEE, SCHIED und Mümmmp ergibt nicht, daß diese\nBeweiserhebung mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen\nVorwurf innerlich zusammenhing.\n\nES og\n\n2. Auf der Nichtvereidigung der Zeugen Dr. I und\nFO Kann das Urteil nicht beruhen. Die Zeugen haben\nüber Milchuntersuchungen und deren Ergebnisse berichtet\n\n(UA S. 89), die der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen\nhat (UA S. 73/77). Soweit sie zu Änderungen im Gütebewertungsbuch ausgesagt haben, hat er seine Täterschaft eingeräumt\n\n(UA S. 76).\n\n3, Die Anhörung eines weiteren medizinischen Sachverständigen\nzur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ist ohne\nVerfahrensverstoß abgelehnt worden. Zu Recht geht das\nLandgericht in seinem ablehnenden Beschluß davon aus, daß\ndie Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft sei. Aus\n\ndem vorbereitenden schriftlichen Gutachten läßt sich eine\nsolche Besorgnis nicht herleiten; es kommt auf das in der\nHauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten an, dessen\nInhalt nicht im Wege des Freibeweises festgestellt werden\nkann, weil das auf eine unzulässige Wiederholung der Beweisaufnahme hinausliefe. Auf Grund welcher Untersuchungen der\nSachverständige sein Gutachten erarbeitete, war in erster\nLinie ihm überlassen.\n\n4. Die weiteren Verfahrensbeanstandungen und die Ausführungen\n\nzur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Prüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs\nauf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler nicht\n\nhervortreten lassen.\n\nII. Revision des Angeklagten MB\n\n1. Mit dem Vortrag zur abgetrennten Verhandlung gegen den\nMitangeklagten CiEEEEB am 9. Dezember 1980 ist ein Verstoß\ngegen § 230 StPO nicht dargetan. Der Mitangeklagte hatte\n\n-5 -\nMS\n\nbereits vor der Abtrennung eingeräumt, buchmäßig nicht\nerfaßte Fettmengen für sich verwertet zu haben (UA S. 141/142,\nProtokoll S. 3, 5, 6, 9, 10). Die Erörterungen vom\n\n9. Dezember 1980 über die Milchgeldabrechnungen aus einer\nZeit lange vor den Hehlerhandlungen des Beschwerdeführers\ndienten nur der genauen Feststellung der damals veruntreuten\n\nBeträge.\n\n2, Für die vom Beschwerdeführer MB ebenfalls gerügte\n\nNichtvereidigung der Zeugen Dr. LG und Tamm\ngelten die Ausführungen zu I 2.\n\n3. Der Beweisamtrag vom 31. März 1981 ist mit im Ergebnis\nzutreffender Begründung abgelehnt worden.\n\nDie Strafkammer hat zudem die Beweisbehauptungen, das\nErinnerungsvermögen des Angeklagten CE sei infolge Hirndurchblutungsstörungen eingeschränkt und es seien bei ihm\nGedächtnislücken aufgetreten, nach einem Beweisamtrag dieses\nAngeklagten als wahr unterstellt. Daß sie die Wahrunterstellung nicht eingehalten habe, trifft nicht zu. Die weitere\nBeanstandung, das Landgericht habe sich bei der Beweiswürdigung mit den wahrunterstellten Tatsachen nicht auseinandergesetzt, geht an den Urteilsgründen vorbei.\n\n4. Auf der Ablehnung des gegen die Glaubwürdigkeit des\nZeugen Rügp gerichteten Beweisamtrags vom 16. April 1981\nkann das Urteil nicht beruhen, da die Strafkammer ihre\nFeststellungen ausdrücklich nicht mit auf die Aussagen\ndieses Zeugen stützt (UA S. 112, 125).\n\n5. Die übrigen Verfahrensbeanstandungen und die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.\n\nP SA\nFF,\nEs er\n\nDie Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann | Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/5-str-123-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/5-str-123-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.676265+00:00"}}