{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-10-19_5_StR_670_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-10-19","aktenzeichen":"5 StR 670/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 670/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Immobilienkaufmann Elmar Heiib\n\nus u OB.\ndort geboren an EEE :s.2,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 1982\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 16. Juni\n1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie ‘Sache wird in diesem Umfang an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nDie auf eine Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift durch, Sie ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ordnungsmäßig .\nerhoben (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung muß der Beschwerdeführer bei der Rüge, daß die\nVerhandlung zeitweilig in Abwesenheit des Angeklagten\nstattgefunden habe, genau angeben, in welchem Abschnitt\nder Verhandlung der Angeklagte abwesend war (BGHSt 26,84,\n91; BGH GA 1963,19). Das ist hier geschehen. Dagegen\nbraucht er nicht mitzuteilen, worüber in seiner Abwesenheit verhandelt wurde und was die in seiner Abwesenheit\nvernommenen Personen ausgesagt haben. Dazu wird er häufig gar nicht in der Lage sein. Das vom Generalbundesanwalt herangezogene Urteil vom 8. Oktober 1980 - 3 StR\n\n273/80 - StrVert 1981,3 - besagt nichts anderes,\n\nLaut Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, der\nsich in Untersuchungshaft befand, während der Vernehmung\ndes Zeugen Ki \"freiwillig\" den Sitzungssaal verlassen, nachdem der Staatsanwalt beantragt hatte, den\nZeugen gemäß § 247 StPO weiter in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen. Ein förmlicher Gerichtsbeschluß,\nder die Entfernung des Angeklagten anordnete, ist nicht\nergangen. Dieser Mangel kann jedenfalls dann die Revision\nbegründen, wenn nicht klar zutage liegt, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben\n(BGHSt 4,364; 15,194,196; 22,18,20; BGH GA 1968,281; BGH\nMDR: 1976,501; BGH Beschlüsse vom 6. Dezember 1977 - 5 StR\n724/77 - und vom 18. Juli 1978 - 1 StR 180/78 -). So ist\nes auch hier. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht\nbefürchtete, der Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.\n\nAllerdings ist der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 5 StPO nur gegeben, wenn die Abwesenheit des\nAngeklagten während eines wesentlichen Teiles der Hauptverhandlung andauerte (BGHSt 15,263; BGH GA 1963,19). Nur\ndann bleibt kein Raum mehr für die Frage, ob das Urteil\nim Umfang des Revisionsgrundes auf den Verletzung beruhe\n(BGH StrVert 1981,3 mit weiteren Nachweisen). Ob der Verfahrensabschnitt, der in Abwesenheit des Angeklagten\nstattgefunden hat, wesentlich war, hat das Revisionsgericht\nvon sich aus zu prüfen (KK-Pikart § 344 Rn.48).\n\nDie Aussage des Zeugen KW wird in den Urteilsgründen nicht erwähnt, Nach dem Akteninhalt hat der Zeuge\nim krmittlungsverfahren Angaben zu der Tat gemacht, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Senät\nschließt daraus, daß der Zeuge auch in der Hauptverhandlung zu dieser Tat vernommen worden ist.\n\nDa die Abwesenheit des Angeklagten hiernach: einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf, liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-19/5-str-670-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-19/5-str-670-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.284769+00:00"}}