{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-10-19_5_StR_408_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-10-19","aktenzeichen":"5 StR 408/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 408/82\n(alt: 5 StR 508/80\n5 StR 254/81) B72\n\nBUNDESGERICHTSHOF ..\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n\\. den Elektroinstallateur Ralf GC EB\ndort geboren am ii ! >55:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Geschäftsleiter Jörg S ip aus Sam:\ndort geboren am EB 1547,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Bauschlosser Dieter N EB aus cu.\ngeboren am EEE 1545 in SHEEEEEEEEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung u.a.\n\n„Kf\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ci.\nRechtsanwalt Dr. GEB :.: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Su:\nRechtsanwalt mm aı: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten N.\n\nJustizangestellte b\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CB.\n\nSB ın9 NEE vird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 23. November 1981 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\nBa\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten CB wegen vergewaltigung in\nTateinheit mit Entführung gegen den Willen der\nEntführten (Fall Katrin AB) sowie wegen\nunbefugten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten und zur Einziehung eines Kraftwagens\nsowie einer Pistole,\n\nden Angeklagten SGB wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit Entführung gegen den Willen der\nEntführten und mit Amtsanmaßung (Fall Katrin\nAU) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,\n\nden Angeklagten N wesen Vergewaltigung\n(Fall Birgit WW und wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit Entführung gegen den Willen der\nEntführten (Fall Katrin Ab); hierfür sowie\nfür die im Schuldspruch rechtskräftig festgestellten Vergehen der Amtsanmaßung in Tateinheit mit Nötigung und der Amtsanmaßung in\nTateinheit mit Körperverletzung und versuchter\nNötigung (Fälle CB unG Ce) Hat das\nLandgericht gegen den Angeklagten Neumann eine\nGesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt.\n\nl. Die Revisionen der drei Angeklagten haben mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie drei Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß der\nStaatsanwalt MOB als einziger Vertreter der Staatsanwaltschaft weiter an der Hauptverhandlung teilgenommen\nhat, nachdem er am 19. November 1981 vor dem erkennenden\nGericht als Zeuge ausgesagt hatte. Diese Sitzungstätigkeit,\ndie die Anträge nach § 258 Abs. 1\\ StPO und ihre Begründung\n\neinschloß, war mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig (vgl. RGSt 29,\n236; RG GA Band 67 S. 436 und Band 71 5. 92; BGHSt 14, 265,\n266; BGH Urteil vom 7. Mai 1976 - 2 StR 709/75). Es lag\nkeiner der Fälle vor, bei denen die Rechtsprechung Ausnahmen\nvon der Regel, daß der als Zeuge vernommene Staatsanwalt\nkeine weitere Sitzungstätigkeit für die Staatsanwaltschaft\nausüben darf, anerkannt hat. Die Aussage des Zeugen “a\nbetraf ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37 f) den\n\nInhalt von Angaben, welche der Mitangeklagte Schulz in\n\neiner früheren Hauptverhandlung über das Erscheinungsbild\nsowie die Freundschafts- und Arbeitsverhältnisse des \"Beifahrers\" gemacht hat, der am Abend des 9. November 1979\n(Fall Katrin AGB) mit den Angeklagten Ci und\nSchulz unterwegs gewesen ist. Der Zeuge ME nat sich also\nnicht darauf beschränkt, über Fragen der Verfahrensgestaltung\noder sonst über einen Gegenstand auszusagen, der in keinem\nunlösbaren Zusammenhang mit der Beweiswürdigung steht (vgl.\nBGHSt 21, 85, 88 f; BGH bei Dallinger MDR 1957, 16; BGH\nUrteile vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75 - und vom 20. Juli\n1976 - 1 StR 327/76).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung der\ndrei Beschwerdeführer auf dem Verfahrensfehler, also auf\n\nder Weiterführung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit\ndurch den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt MEER beruht.\nFür die Überführung des Angeklagten NED im Fall Katrin\nABER war es von ausschlaggebender Bedeutung, ob er mit dem\nvon dem Mitangeklagten sm genannten \"Beifahrer\" identisch\ngewesen ist (UA S. 37 f). Es liegt nahe, daß der Staatsanwalt bei seinem Schlußvortrag auch den Inhalt seiner\neigenen Aussage über die einschlägigen Angaben des Angeklagten\nSGEERB in die Beweiswürdigung einbezogen hat; daß seine\nAusführungen zur Beweiswürdigung Einfluß auf die Meinungsbildung des Gerichts gehabt haben, ist nicht ohne weiteres\nauszuschließen. Hiernach kann der Senat weiterhin auch nicht\nausschließen, daß die Verurteilung der Angeklagten CB\n\n-5-\n\nund SB auf dem Verfahrensfehler beruht. Diesen Angeklagten\nist vorgeworfen worden, sich gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2\nStCB) mit dem Angeklagten ng an der Vergewaltigung der\nZeugin Katrin AB beteiligt zu haben. Mit dem Schuldspruch hat der Tatrichter den Tatbeitrag des Angeklagten\nNEED den anderen beiden Angeklagten zugerechnet; es ist\nmöglich, daß eine solche Zurechnung nicht oder jedenfalls\nnicht in gleicher Weise stattgefunden hätte, wenn sich das\nGericht nicht davon überzeugt hätte, daß der Angeklagte\nNEED der \"Beifahrer\" gewesen ist.\n\nDer Senat kann ferner nicht ausschließen, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten NED im Fall Birgit wg auf dem von der\nRevision beanstandeten Verfahrensfehler beruht. Da die Taten\nin den Fällen Birgit WEB und Katrin Alhein nones Maß\n\nvon Ähnlichkeit aufweisen und in derselben Wohnung begangen\nworden sind, liegt die Möglichkeit nicht fern, daß die\nÜberführung des Angeklagten gb in Falle Katrin A\nEinfluß auf die Beweiswürdigung im Falle Birgit n@B genabt\nhat.\n\nWegen des Zusammenhanges mit dem Schuldspruch im Falle Katrin\nAh Hat der Senat auch die Verurteilung des Angeklagten\ncu wegen unbefugten Waffenbesitzes aufgehoben.\n\nMit den Schuldsprüchen waren sämtliche Anordnungen über die\nRechtsfolgen der Taten aufzuheben; das gilt auch für die\n\nEinzelstrafen in den Fällen CD unı cc ib\n\nAFL\n\n2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten\neinen Strafantrag voraussetzt (§§ 237, 238 StGB). Ein\nStrafantrag der Eltern der zur Tatzeit 15 Jahre alten Zeugin\nBirgit I 7) findet sich in den Akten nicht. Hierauf hat\nbereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nvom 5. Mai 1981 (5 StR 254/81) hingewiesen (Band III c\n\nBl. 49 d.A. 3 Ju KLs 2/80; vgl. auch Bl. 65 desselben\n\nAktenbandes).\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-19/5-str-408-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-19/5-str-408-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.267274+00:00"}}