{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-08-24_5_StR_234_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-08-24","aktenzeichen":"5 StR 234/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 234/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der ötrafsache\ngegen\n\n41. den Zahntechniker Lennart B EB cu: SCHIED:\ngeboren am NEED 19.9 in EEE:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Antiquitätenhändler Siegfried N\n\naus SCENE.\ngeboren am ED 1956 in Fu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und\nauf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. August 1982\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BB wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Flensburg\nvom 24. September 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO\nim Schuldspruch dahin geändert, daß dieser\nAngeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub\nverurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten\nsowie die Revision des Angeklagten WB\ngegen das angeführte Urteil werden als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen, der Angeklagte BB\nauch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten BB wegen versuchten\nMordes und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer\nlebenslangen Freiheitsstrafe und den Angeklagten WB\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Revision rügen\ndie Angeklagten Verletzung des förmlichen und des sachlichen\nRechts. Die Revision des Angeklagten BB führt zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs.\n\n1. Was die Revisionen beider Angeklagten gegen das angefochtene Urteil vorbringen, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Das gilt auch für die Angriffe gegen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten\nBögel. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt mit Ausnahme des\n\nunter 2. angeführten Mangels keine Rechtsfehler auf,\n\nDie Schriftsätze der Verteidiger des Angeklagten BB vom\n13. und 18. August 1982 haben dem Senat vorgelegen.\n\n2. Zu Unrecht hat das Schwurgericht zwischen dem von dem\nAngeklagten WEB gemeinsam mit dem Angeklagten Bgb\nbegangenen schweren Raub und dem allein von BB begangenen\nversuchten Mord Tatmehrheit angenommen (UA S. 45).\n\nNachdem der Angeklagte WEB der Zeugin HE entsprechend\ndem mit Bi abgesprochenen Plan die Plastiktüte mit den\nGeldbomben entrissen hatte, wurde er - und später auch der\nAngeklagte BEER - von dem Zeugen Ha, der die Tat unmittelbar beobachtet hatte, und dem Zeugen AB durch\n\ndie Straßen von Husum verfolgt. Bei dieser Verfolgung waren\ndie beiden Zeugen den Angeklagten \"stets dicht auf den Fersen\"\n(UA S. 11). Als Ahrendt den Angeklagten BB fast erreicht\nhatte und ihn zur Aufgabe aufforderte, gab dieser aus einer\nEntfernung von höchstens zehn Meter einen gezielten Schuß\naus seinem abgesägten \"Hahndrilling\" ab, der den Zeugen voll\nin die Brust traf (UA S. 13). Zu diesem Zeitpunkt war die\nWegnahmehandlung des schweren Raubes zwar schon vollendet,\naber nicht beendet. Denn die Sachherrschaft der Angeklagten\nan der Beute war infolge der ständigen Verfolgung noch nicht\nausreichend gesichert. Tateinheit ist auch noch über den\nZeitpunkt der Vollendung einer Raubtat hinaus bis zu deren\nBeendigung möglich (BGHSt 26, 24, 28; BGH GA 1969, 347;\n\n“\n\nFr\n\nBGH, Urt. vom 6. November 1980 - 4 StR 560/80 -). Hier\nwollte sich der Angeklagte BB, der noch eine Geldbombe\nbei sich trug, mit dem Schuß seines Verfolgers entledigen\n(UA S. 13). Der Schuß diente deshalb auch der Sicherung\nder Beute. Das Landgericht hätte demnach bei diesem Angeklagten ein tateinheitliches Handeln zwischen dem schweren\nRaub und dem versuchten Mord annehmen müssen.\n\nDer Senat hat entsprechend § 345 Abs. 1 StPO den Schuldspruch\nvon sich aus geändert. Er hält es für ausgeschlossen, daß\nsich der Angeklagte wegen der Veränderung dieses rechtlichen\nGesichtspunktes anders hätte verteidigen können (§ 265\n\nAbs. 1 StPO).\n\nDie Schuldspruchänderung führt dazu, daß die in den Urteilsgründen hinsichtlich des Angeklagten BB für den schweren\nRaub ausgeworfene Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe entfällt. Der auf lebenslange Freiheitsstrafe lautende\nStrafausspruch wird dadurch nicht berührt, weil er allein\nauf der Verurteilung wegen versuchten Verdeckungsmordes\nberuht.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-24/5-str-234-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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