{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-08-12_5_StR_869_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-08-12","aktenzeichen":"5 StR 869/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 869/82\n\nWa\n\n(alt: 5 StR 154/82)\n\nBUNDESGERICHTSHOF.\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Dieter GC\n\naus How.\ngeboren aıı ÜEMEEEEEEED 1959 ir CUEEEEEBD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n-2- AM.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu 2 auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und einstimmig -— am\nS. Februar 1983 beschlossen:\n\n1. Das Gesuch des Angeklagten, ihn zur\nErgänzung der Revisionsbegründung\nin den vorigen Stand wiedereinzusetzen,\nwird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n12. August 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Schriftsätze des Beschwerdeführers vom\n1. und 2. Februar 1983 und der Schriftsatz\nseines Verteidigers vom 2. Februar 1983\nhaben vorgelegen,\n\nGründe\n\nEs kann dahinstehen, ob die vom Angeklagten behauptete\n\ntückenhafte Protokollierung seiner Revisionsbegründung durch\n\nden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Wiedereinsetzung\n\ngegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulassen\nkönnte. Das Gesuch scheitert jedenfalls bereits daran, daß die\nFrist für seine Anbringung (§ 45 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt\n\nist. Der Generalbundesanwalt hat in seinem gemäß § 349 Abs. 2 StPO\ngestellten Antrag ausgeführt, daß die mit der Revision unter\nanderem erhobene Ablehnungsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt\n\n- 3 - Wi\n\nsei (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO), weil die im Ablehnungsamtrag\nin Bezug genommenen Beschlüsse nicht im einzelnen mitgeteilt\nsind. Den Antrag des Generalbundesanwalts haben der Angeklagte\nund sein Verteidiger am 20. Januar 1983 zugestellt erhalten.\nDie Wiedereinsetzung ist erst mit dem beim Senat am\n\n7. Februar 1983 eingegangenen Gesuch des Angeklagten vom\n\n2. Februar 1983, also erheblich später als eine Woche nach\nKenntniserlangung von dem behaupteten Mangel der Protokollierung\nnach § 345 Abs. 2 StPo, beantragt worden. Umstände, die eine\nfrühere Anbringung des Gesuchs gehindert hätten, sind nicht\nvorgebracht. Insbesondere ist nicht behauptet, daß der\nAngeklagte oder sein Verteidiger sich Abschriften der\ngenannten Beschlüsse erst noch beschaffen müsse,\n\nIm übrigen fügt der Senat den zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts an, daß die unzulässige Ablehnungsrüge\naus den Gründen des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden\nBeschlusses vom 9. August 1982 auch sachlich nicht durch-\n\ngreifen könnte,\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-12/5-str-869-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-12/5-str-869-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.338742+00:00"}}