{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-08-10_5_StR_412_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-08-10","aktenzeichen":"5 StR 412/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 55 StGB\n\nDie Frage, ob die frühere Verurteilung gegen einen\nAuslieferungsvertrag verstieße, ist bei der nachträglichen\nBildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht mehr\n\nzu prüfen.\n\nLG Oldenburg\n\n5 StR 412/82\n\n[2","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: nein WW\n\n§ 55 StGB\n\nDie Frage, ob die frühere Verurteilung gegen einen\nAuslieferungsvertrag verstieße, ist bei der nachträglichen\nBildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht mehr\n\nzu prüfen.\n\nLG Oldenburg\n\n5 StR 412/82\n\n[2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser und Informator Werner I — |\naus Damp,\ndort geboren am iB 1950,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. August 1982 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEB au: WEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 1982\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der am 13. Mai 1981\naus der Schweiz ausgeliefert worden ist, wegen Unterschlagung\nund Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\ndem Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck vom\n6. August 1981 und unter Auflösung der dort gebildeten\nGesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund acht Monaten verurteilt. Sowohl die Taten, die dem\nUrteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck zugrunde\nliegen, als auch die jetzt abgeurteilten Taten sind vor\nder Auslieferung begangen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Auslieferungsbedingungen sind in diesem Verfahren\nbeachtet worden. Die Schweiz hat die Auslieferung für die\nneu abgeurteilten Taten bewilligt. Ob das auch für die Taten\ngilt, die dem Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck\nzugrunde liegen, oder ob der Angeklagte insoweit auf die\nBeschränkung der Strafverfolgung wirksam verzichtet hat, kann\nhier dahinstehen. Dies hatte das Schöffengericht Osterholz-Scharmbeck in dem dortigen Verfahren zu beurteilen. Die Frage,\nob ein Verfahrenshindernis dem Erlaß des früheren Urteils\nentgegenstand, ist bei der nachträglichen Bildung einer\nGesamtstrafe nach § 55 StGB nicht mehr zu prüfen (BGHSt 8,\n269, 271 aE). Das Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck ist auch dann, wenn es gegen einen Auslieferungsvertrag verstößt, wirksam (RGSt 72, 77, 78) und vollstreckbar\n(OLG Hamm NJW 1956, 1936) und muß deshalb auch in diesen\nFall unter den Voraussetzungen des § 55 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden.\n\nH\n\nDie Entscheidungen des Senats vom 4. April 1978\n- 5 StR 806/77 - und vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81 -\nstehen dieser Ansicht nicht entgegen. Sie betreffen Fälle,\nin denen das frühere Urteil vor der Auslieferung rechtskräftig geworden war.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nhat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Hinweis\nauf § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB läßt erkennen, daß das Gericht\nsich der Möglichkeit bewußt war, den Anrechnungsmaßstab für\ndie erlittene Auslieferungshaft nach seinem Ermessen zu\n\nbestimmen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-412-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-412-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.263647+00:00"}}