{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-08-10_5_StR_411_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-08-10","aktenzeichen":"5 StR 411/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 411/82\n\n#7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDie Rentnerin Irmgard R WEB 2 zeborene Ron\naus Bm,\n\ngeboren am EEE 1921 in zum,\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. August 1982 an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uEEEEn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte WB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 2. April 1982\n\nwird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEs\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer\nVerdächtigung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung sachlichen\nStrafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\nAuch die Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDa die Angeklagte in der Anzeige unwahre Behauptungen aufgestellt und die Tat in der Absicht begangen hat, für Willy\nund Heinz DB eine der in § 241 a Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen herbeizuführen, liegt ein besonders schwerer\nFall im Sinn des § 241 a Abs. 4 StGB vor. Die Anwendung\ndes dafür zugelassenen erhöhten Strafrahmens brauchte unter\nden hier gegebenen Umständen nicht näher begründet zu werden.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht.\nWie das Landgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat,\nfehlen besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit\nder Angeklagten, die eine solche Entscheidung rechtfertigen\nkönnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Daher kommt es nicht mehr darauf\nan, ob - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch die\n\nnu d7\n\n\\\n\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nStrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\nim Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende\nRevision zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-411-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-411-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.246764+00:00"}}